Hallo miri,
grundsätzlich sieht die Übergangsgeldberechnung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage 80 % des erzielten Bruttoarbeitsentgeltes vor; um der Entgeltersatzfunktion des Übergangsgeldes gerecht zu werden, stellt jedoch das Nettoarbeitsentgelt im gleichen Bemessungszeitraum die Obergrenze der Bemessungsgrundlage dar.
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist in jedem Fall eine zusätzliche
(Vergleichs-)Berechnung aus einem tariflichen Entgelt vorgesehen, wobei die höhere Berechnungsgrundlage für die entgültige Festsetzung des Übergangsgeldzahlbetrages maßgebend ist.
Sofern bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (hier: Umschulung) der letzte Tag des Bemessungszeitraumes länger als drei Jahre zurückliegt (weil - wie im Sachverhalt geschildert- kein maßgebliches Entgelt erzielt wurde), ist der maßgebende Übergangsgeldbetrag in der Regel allein aus einem tariflichen Arbeitsentgelt zu ermitteln, d.h. die weitere Berechnung des kalendertäglichen Übergangsgeldes erfolgt dann - ohne den eingangs beschriebenen Brutto-Netto-Vergleich- allein aus diesem erfragten tariflichen Entgeltbetrag, so dass sich steuerrechtliche Einstufungen hierbei nicht auswirken.