Guten Tag Wellenblick,
"Oldenburger" hat Ihnen schon weitestgehend zutreffend geantwortet. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften finden sich dazu im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sowie für Ihre Frage zu Regress in den §§ 116 und 119 Sozialgesetzbuch (SGB) X, die wir Ihnen im Folgenden noch etwas ausführlicher darstellen möchten.
§ 4 VersAusglG regelt die Ausgleichsansprüche der Ehegatten untereinander, gegenüber den Versorgungsträgern aber auch den Auskunftsanspruch eines Versorgungsträger gegenüber den Ehegatten. Für Sie bedeutet es, dass Sie bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger (wie Sie mitgeteilt haben, ist das die DRV Bund) formlos eine Auskunft über den Versorgungsausgleich beantragen können. Dafür wäre es hilfreich, wenn Sie der DRV Bund mitteilen, wann der Scheidungsantrag voraussichtlich gestellt werden wird. Denn nach § 1 VersAusglG werden regelmäßig nur die in der Ehezeit erworbenen Anrechte hälftig zwischen den Eheleuten geteilt. § 3 VersAusglG bestimmt als Ende der Ehezeit immer den letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem die Scheidung beantragt wurde. Haben Sie beispielsweise vor, im Oktober 2016 die Scheidung zu beantragen, endet die Ehezeit am 30.09.2016. Von diesem Datum würde dann bei der Berechnung Ihrer sog. Ehezeitanteile ausgegangen. Beachten Sie bitte, dass seitens der Deutschen Rentenversicherung nur Auskünfte über die in der gesetzlichen RV erworbenen Anwartschaften gegeben werden können.
Auskünfte von anderen Versorgungsträgern, bei denen Anwartschaften oder Ansprüche auf Versorgungen bestehen, müssen bei diesen Trägern beantragt werden. Gleichzeitig besteht Ihrerseits auch ein Auskunftsrecht gegenüber Ihrem Ehegatten über die von ihm in der Ehezeit erworbenen Anrechte. Sofern der Ehegatte Ihrer Aufforderung dazu nicht nachkommen sollte, können Sie sich direkt an die Versorgungsträger Ihres Ehegatten wenden und dort unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 VersAusglG Auskünfte über dessen Anwartschaften verlangen. Eine Zustimmung Ihres Ehegatten muss als nicht zwingend vorliegen.
Sofern beide Ehegatten nur Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung erworben haben, können Sie anhand der berechneten sog. Entgeltpunkte selbst den Ihnen auszugleichenden (hälftigen) Betrag (Ausgleichswert) ermitteln. Zu beachten ist dabei, dass die vier möglichen verschiedenen Arten von Entgeltpunkten (wie Entgeltpunkte für Zeiten im alten Bundesgebiet, Entgeltpunkte [Ost] für Zeiten in den neuen Bundesländern sowie die jeweils dazu gehörenden knappschaftlichen Entgeltpunkt) jeweils getrennt von einander geteilt werden müssen, weil sie unterschiedliche Wertigkeiten haben. Beispielsweise ist 1 Entgeltpunkt zurzeit 30,45 Euro wert, während ein Entgeltpunkt (Ost) einen Wert von 28,66 Euro hat. Sollten Sie zu der Ermittlung des jeweiligen Ehezeitanteils Fragen haben, könne Sie sich mit den Ehezeitauskünften gern in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen beraten lassen. Da für mindestens eine Seite im Verfahren ein sog. Anwaltszwang besteht, kann eine Berechnung des Ausgleichswertes auch durch einen Fachanwalt erfolgen. Das ist besonders auch dann zu empfehlen, wenn neben Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung noch weitere Anwartschaften aus anderen Versorgungen, wie z.B. Beamtenversorgungen, Betrieblichen Altersversorgungen aber auch Lebensversicherungen etc. bestehen.
Sobald Sie einen Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt haben, fordert das Familiengericht gemäß § 220 Abs. 1 und 4 FamFG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VersAusglG von allen Versorgungsträger beider Ehegatten aktuelle Ehezeitauskünfte an, auf deren Grundlage dann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Beschluss) erlassen wird.
Zu Ihrer Regress-Frage:
In den Versorgungsausgleich sind grundsätzlich alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden. Ein Anrecht ist regelmäßig nur dann innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist (siehe Urteil des Bundesgerichtshofs [BGH] vom 24.06.2009, AZ: XII ZB 137/07).
Es gilt das sog. In-Prinzip. Für die Zuordnung eines Anrechts zur Ehezeit ist also der Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblich. Werden die Beiträge bei versicherungspflichtigen Beschäftigten beispielsweise direkt aus dem Arbeitsentgelt gezahlt, so kommt es hier darauf an, wann die entsprechende Arbeitsleistung erbracht wurde. Fällt diese in die Ehezeit, so ist diese Zeit auch dem Ehezeitanteil zuzurechnen und die Beiträge gelten in den Monaten, für die die jeweilige Arbeitsleistung erbracht wurde, als gezahlt.
Das gleiche gilt auch beim Übergang von Beitragsansprüchen (Regress) nach § 119 SGB X. Der Geschädigte wird durch die Zahlung von Beiträgen so gestellt, als wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Werden Zeiten der Versicherungspflicht wegen eines Regresses nach § 119 SGB X also rückwirkend berücksichtigt, so gelten hier die gleichen Grundsätze. Eine nach Ende der Ehezeit für Zeiten in der Ehezeit zu berücksichtigende rentenrechtliche Zeit gilt als in der Ehezeit erworben und zurückgelegt und wird bei der Ehezeitauskunft berücksichtigt.
In Ihrem Fall ist nach Ihrer Schilderung davon auszugehen, dass die zusätzlichen Beiträge aus dem Regress zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch nicht vorhanden sind und erst nach Umsetzung des Versorungsausgleichs regressiert werden. In diesem Fall könnten Sie oder Ihr dann geschiedener Ehegatte beim Familiengericht einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses nach § 51 VersAusglG bzw. § 225 FamFG stellen mit dem Ziel, die regressierten Beiträge in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Aus Ihrer Schilderung entnehmen wir, das Sie die Geschädigte sind. Deshalb bitten wir Sie zu beachten, dass eine nachträgliche Erhöhung Ihrer Rente zur Folge haben kann, dass sich aufgrund der geänderten Entscheidung über den Versorgungsausgleichs der von Ihnen an Ihren Ehegatten abzugebende Betrag (sog. Malus) erhöhen kann. Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs könnte sich also zu Ihren Ungunsten auswirken.
Wir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben. Für weitergehende Fragen können Sie sich gern an unsere Mitarbeiter(innen) in der Auskunfts- und Beratungsstellen wenden.