Hallo Deger,
die Berechnung der vollen Erwerbsminderungsrente berücksichtigt alle rentenrechtlichen Zeiten bis zum neuen Leistungsfall. Der Umfang der Zurechnungszeit bestimmt sich nach den Regelungen zum neuen Rentenbeginn und damit nach dem aktuell geltenden, längeren Umfang, hier 65 Jahre und 11 Monate.
Zu beachten ist, dass in der teilweisen Erwerbsminderungsrente mit Rentenbeginn 01.04.2019 bereits ebenfalls eine Zurechnungszeit enthalten war. Weitere Beiträge treten hierzu quasi in Konkurrenz und führen nicht unbedingt zu einem höheren Anspruch. Über den Besitzschutz können Sie aber (einen eventuellen Hinzuverdienst außer Acht gelassen) zumindest von der doppelten Rentenhöhe ausgehen.
Abhängig von Ihrem Alter ist ebenfalls zu beachten, dass der Abschlag aus der teilweisen Erwerbsminderungsrente in bestimmtem Umfang fortgeschrieben wird (die Hälfte der bisherigen Entgeltpunkte behalten den bisherigen Abschlag). Sind Sie jünger als 60 betrifft Sie dies allerdings nicht, da der Abschlag derselbe ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung