Ich muß mich Fastrentner anschließen: auf Basis Ihrer minimalen Informationen können wir Ihnen keine Auskunft geben.
Geben Sie daher bitte an, ob die polnischen Zeiten
- nach dem Deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen von 1975 in der deutschen Rente angerechnet sind (Zuzug von Polen nach Deutschland vor 01.01.1991 und seither ununterbrochener Wohnsitz in Deutschland) oder
- nach dem Fremdrentengesetz in der deutschen Rente angerechnet sind (Sie müßten dann als Vertriebener im Besitz eines Bundesvertriebenenausweises oder einer Spätaussiedlerbescheinigung sein) oder
- nach den Regelungen des EU-Rechts (oder ggfs. des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens von 1990) für die Prüfung der Wartezeit und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in der deutschen Rente berücksichtigt wurden.
Die Zahlung einer Rente, in der polnische Zeiten nach dem DPSVA 1975 enthalten sind, ist nur so lange möglich, solange der Rentenberechtigte in Deutschland wohnt.
Bei einem Verzug in ein anderes Land wird die Rente ohne die polnischen Zeiten neu berechnet.
Inwieweit in Ihrem Fall die Anrechnung der polnischen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz möglich ist (diese können innerhalb der Europäischen Union auch ins Ausland gezahlt werden), kann von unserer Seite nicht festgestellt werden.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor Ihrem Verzug ins Ausland an den Rentenversicherungsträger zu wenden, der Ihr deutsches Versicherungskonto führt, und um Auskunft über die Rentenhöhe bei einem Verzug nach Polen zu bitten.
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