Guten Tag derStromer,
Sie können Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung von 12,6 % einzahlen. Dazu müssen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine entsprechende Auskunft über die Höhe dieser Beiträge beantragen. Dazu gibt es das Formular V0210 im Internet unter
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0210.pdf?__blob=publicationFile&v=22
Diese Beiträge können frühestens ab dem 50. Lebensjahr eingezahlt werden. Sie können als Einmalzahlung oder Teilzahlungen (maximal 2 Teilzahlungen pro Jahr) gezahlt werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/03a_flexirente/03_ausgleich_von_rentenabschlaegen.html
Wer eine vorgezogene Altersrente erhält, kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zahlen.
Seit 1. Juli 2017 können Bezieher einer vorgezogenen Altersrente als Arbeitnehmer oder Selbständige bis zu 6.300 Euro brutto pro Kalenderjahr ohne Rentenkürzung hinzuverdienen. Das ist – auf das Jahr gerechnet – zwar derselbe Betrag wie vorher. Den darf man jetzt aber auch innerhalb weniger Monate verdienen. Ein über den Betrag von 6.300 Euro hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Ist die Summe aus der gekürzten Rente und dem Hinzuverdienst höher als das bisherige Arbeitseinkommen, gilt: Der darüber liegende Hinzuverdienst wird zu 100 Prozent auf die verbliebene Rente angerechnet. Dabei wird das höchste Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre zugrunde gelegt. Diese Hinzuverdienstbeschränkung gilt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
Bei einer Beschäftigung als Arbeitnehmer bleibt der Rentenbezieher bis zum Erreichen seiner Altersgrenze weiterhin in der Rentenversicherung pflichtversichert und es müssen Pflichtbeiträge gezahlt werden.
Diese wirken sich mit Erreichen der Regelaltersrente erstmalig rentensteigernd aus.
Weitere Infos dazu finden Sie im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung unter
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_Rente/01_allgemeines/03a_flexirentengesetz/00_flexirente_index_node.html
oder in der Broschüre „Flexirente – Das ist neu für Sie“ unter
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/flexirente_das_ist_neu_fuer_sie.pdf?__blob=publicationFile&v=17
Im Übrigen können Sie sich zu diesem Themengebiet auch in der für Sie nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle beraten lassen. Weitere Informationen finden Sie unter
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
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