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Experten-Antwort

Berechnung Zugangsfaktor wenn von der EM Rente in Schwerbehindertenrente gewechselt wird

von Chris28.02.2025 | 12:38
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Ich bin seit 01.01.2025 in voller EM Rente die bis zum 30.09.2027 befristet ist. Am 05.09.2027 werde ich 63 Jahre alt. Eine Wartezeit von über 40 Jahren habe ich erreicht und auch über 35 Jahre gearbeitet. Dazu bin ich noch mit einem GDB 60 Schwerbehindert. Ich kann am 01.10.2029 ohne Abzüge in Altersrente gehen, oder am 01.10.2027 mit 14,4 % Abzügen, oder am 01.10.2026 als Schwerbehinderter mit 10,8% ?. Jetzt meine Anliegen, es wurden mir als Zugangsfaktor 33 Monate x 0,003 berechnet, also bis zum 30.09.2027. Also werden meine Rentenpunkte mit dem Faktor 0,901 multipliziert. Ich werde aber bereits die Rente für Schwerbehinderte am 01.10.2026 beantragen und in Anspruch nehmen, wobei ich dann allerdings erst 62 Jahre alt bin. Also 12 Monate früher und damit müsste der Zugangsfaktor doch dann mit 21 Monaten berechnet werden, oder nicht ? Das wären dann ein Faktor von 0,937 und nicht 0,901 was einiges ausmachen würde. Leider konnte ich nicht im Internet herausfinden wie mein oder ein ähnlicher Fall berechnet wird. Können sie mir sagen, ob der Zugangsfaktor bis zum Eintritt der Schwerbehindertenrente oder der normalen (längjährig versichert) oder pauschal vom Alter 63 abhängig ist bzw. wie genau mein Fall behandelt wird. LG Chris

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Chris, 

 

bei Vorliegen einer Schwerbehinderung können Sie ab dem 01.10.2027 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Die Rentenminderung beträgt dann 10,8 %. Nehmen Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erst ab 01.10.2029 in Anspruch ist die Rente abschlagsfrei. Dies gilt, wenn vor dem Bezug der Altersrente noch kein Rentenbezug vorlag. Für den Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss bei Rentenbeginn mindestens ein Grad der Behinderung von 50 vorliegen.

 

Bei Rente wegen Erwerbsminderung wird ein verminderter Zugangsfaktor (kleiner als 1,0) ermittelt, wenn mindesten 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen. Der Zugangsfaktor verringert sich für jeden Kalendermonat, für den die Rente vor Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 (§ 77 Abs. 4 SGB VI). Für Ihre Erwerbsminderungsrente ergibt sich -wie Sie bereits geschildert haben- eine Verminderung für 33 Monate (0,003 x 33 Monate = 0,0990). Der Zugangsfaktor beträgt somit 0,901 (1,0000 – 0,0990).

 

Beim Wechsel in eine andere Rente (z. B. Altersrente) bleibt für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend (§ 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI). Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei einer Erwerbsminderungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des                   63. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003 höher (§ 77Abs. 3 S. 3 SGB VI). Für die Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, beträgt der Zugangsfaktor bei Altersrenten, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als         1,0 (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI). Für die Prüfung der vorzeitigen Inanspruchnahme ist das vollendete 65. Lebensjahr maßgebend. Bei Entgeltpunkten, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, handelt es sich um Entgeltpunkte, die bisher nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigt wurden (hier: nach dem Eintritt der Erwerbsminderung liegende Versicherungszeiten).

 

Nehmen Sie ab 01.10.2026 die Altersrente in Anspruch, wird der Zugangsfaktor für die bereits in Anspruch genommenen persönlichen Entgeltpunkte um 0,036         (0,003 x 12 Monate für den Zeitraum vom 01.10.2026 bis 30.09.2027) erhöht und beträgt dann 0,937. Für die Entgeltpunkte, die bei der Rentenberechnung bisher nicht berücksichtigt wurden, verringert sich der Zugangsfaktor für den Zeitraum der vorzeitigen Inanspruchnahme (vom 01.10.2026 bis 30.09.2029) um 0,108                   (0,003 x 36 Monate) und beträgt 0,892.

 

Nehmen Sie die Altersrente erst ab 01.10.2029 in Anspruch bleibt der Zugangsfaktor für die bereits in Anspruch genommenen persönlichen Entgeltpunkte gleich. Für die noch nicht in Anspruch genommen Entgeltpunkte beträgt der Zugangsfaktor 1,0.

 

Jedoch besteht auch ein Besitzschutz auf die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte. Sollten sich für die Altersrente niedrigere persönliche Entgeltpunkte ergeben, sind für die Berechnung der Altersrente die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte maßgebend (§ 88 Abs. 1 SGB VI). 

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4 Antworten

So nichtam 28.02.2025 | 12:47
Sie liegen mit Ihren Annahmen ziemlich falsch. Wenn man nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer EM-Rente (egal ob volle oder teilweise EM-Rente) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Es spielt dabei also keine Rolle, ob man in eine Regelaltersrente, eine "Rente für langjährig Versicherte" oder eine Schwerbehindertenrente (mit GdB mindestens 50) wechselt, auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten. Die Altersrente kann bei gültigem Bestandsschutz bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, wichtig ist aber, dass neue Abschläge nicht hinzukommen. Höher ist die Altersrente allerdings meistens auch nicht, weil die EM-Rente durch die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit fast immer höher ist, als die Altersrente ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte, aber mit ein paar selbst erworbenen neuen Entgeltpunkten während des EM-Rentenbezuges. Die genauen Werte berechnet die Rentenversicherung zu gegebener Zeit kurz vor dem Wechsel auf Antrag in Proberechnungen.
Mondkindam 28.02.2025 | 12:53
Egal wann Sie in die Altersrente wechseln für die Entgeltpunkte die bereits der EM-Rente zugrunde liegen bleibt es bei dem Zugangsfaktor/Abschlag aus der EM-Rente. Nur wenn sich bei der Altersrente mehr Entgeltpunkte ergeben als bei der EM-Rente ergibt sich für diese Differenz ein neuer oder evtl. kein Abschlag. Wenn Sie also zum 01.10.2026 in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln würde sich für zusätzliche Entgeltpunkte ein Abschlag von 10,8 % ergeben.
Chrisam 28.02.2025 | 13:25
Danke für die Antworten, aber warum wird denn bis zum 30.09.2027 der Zugangsfaktor mit 33 Monaten berechnet. Das sind ja 9,9 % also weniger als 10,8 % wenn ich 01.10.2026 in Schwerbehindertenrente gehe also positiv für mich. Also habe ich jetzt einen Vorteil wenn der Bestandsschutz greift und behalte 01.10.2026 die 9,9 %, aber wenn ich jetzt der Rentenkasse sage, ich gehe schon 01.10.2026 in Rente, wird dann der Faktor neu berechnet und weniger oder bekomme ich dann 10,8 % ? Alles irgendwie für mich nicht zu verstehen. LG Chris
Hannaham 28.02.2025 | 13:40
Zitat von Chris anzeigen
Wie die beiden vorherigen Antworten schon sagten - sie bekommen keinen neuen Zugangsfaktor. Die Kürzung von 9,9% bleibt bestehen, egal, zu welchem Zeitpunkt Sie in die Altersrente wechseln. Ihre Rente DARF nicht niedriger werden. Der Zugangsfaktor / die Kürzung der Erwerbsminderungsrente errechnet sich aus den Monaten, die die Erwerbsminderungsrente vor Ihrem 65. Geburtstag begonnen hat. Daher kommen die 33 Monate. Es wird automatisch geprüft, ob ihre Altersrente höher werden kann als die Erwerbsminderungsrente. Das kann aber nur der Fall sein, wenn sie neben der Rente gearbeitet oder gepflegt haben und mehr Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt wurden, als Sie Zurechnungszeit zur Erwerbsminderungsrente bekommen haben, ist also sehr unwahrscheinlich. Wenn Ihre Rente nicht höher wird, dann bleibt sie gleich, und somit auch der Zugangsfaktor.
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