Hallo Chris,
bei Vorliegen einer Schwerbehinderung können Sie ab dem 01.10.2027 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Die Rentenminderung beträgt dann 10,8 %. Nehmen Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erst ab 01.10.2029 in Anspruch ist die Rente abschlagsfrei. Dies gilt, wenn vor dem Bezug der Altersrente noch kein Rentenbezug vorlag. Für den Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss bei Rentenbeginn mindestens ein Grad der Behinderung von 50 vorliegen.
Bei Rente wegen Erwerbsminderung wird ein verminderter Zugangsfaktor (kleiner als 1,0) ermittelt, wenn mindesten 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen. Der Zugangsfaktor verringert sich für jeden Kalendermonat, für den die Rente vor Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 (§ 77 Abs. 4 SGB VI). Für Ihre Erwerbsminderungsrente ergibt sich -wie Sie bereits geschildert haben- eine Verminderung für 33 Monate (0,003 x 33 Monate = 0,0990). Der Zugangsfaktor beträgt somit 0,901 (1,0000 – 0,0990).
Beim Wechsel in eine andere Rente (z. B. Altersrente) bleibt für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend (§ 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI). Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei einer Erwerbsminderungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003 höher (§ 77Abs. 3 S. 3 SGB VI). Für die Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, beträgt der Zugangsfaktor bei Altersrenten, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI). Für die Prüfung der vorzeitigen Inanspruchnahme ist das vollendete 65. Lebensjahr maßgebend. Bei Entgeltpunkten, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, handelt es sich um Entgeltpunkte, die bisher nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigt wurden (hier: nach dem Eintritt der Erwerbsminderung liegende Versicherungszeiten).
Nehmen Sie ab 01.10.2026 die Altersrente in Anspruch, wird der Zugangsfaktor für die bereits in Anspruch genommenen persönlichen Entgeltpunkte um 0,036 (0,003 x 12 Monate für den Zeitraum vom 01.10.2026 bis 30.09.2027) erhöht und beträgt dann 0,937. Für die Entgeltpunkte, die bei der Rentenberechnung bisher nicht berücksichtigt wurden, verringert sich der Zugangsfaktor für den Zeitraum der vorzeitigen Inanspruchnahme (vom 01.10.2026 bis 30.09.2029) um 0,108 (0,003 x 36 Monate) und beträgt 0,892.
Nehmen Sie die Altersrente erst ab 01.10.2029 in Anspruch bleibt der Zugangsfaktor für die bereits in Anspruch genommenen persönlichen Entgeltpunkte gleich. Für die noch nicht in Anspruch genommen Entgeltpunkte beträgt der Zugangsfaktor 1,0.
Jedoch besteht auch ein Besitzschutz auf die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte. Sollten sich für die Altersrente niedrigere persönliche Entgeltpunkte ergeben, sind für die Berechnung der Altersrente die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte maßgebend (§ 88 Abs. 1 SGB VI).