Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Was ist das denn für ein Mist, dachte beim VA kriegt die Missis ein paar Punkte übertragen und fertig isses. Wieso partizipiert jemand verflossenes, mit dem man nichts mehr zu schaffen hat weiterhin von Rentenerhöhungen u. ä.?Es gibt noch keine gemeinsame rechtlichen Anweisungen (GRA) der DRV zu diesem §, weil der noch gar nicht in Kraft ist. Also lohnt es sich erst, sich über 'Mist' aufzuregen, wenn der 01.07.2024 vorbei ist. Wer aber unbedingt jetzt schon rechnen will, sollte doch lieber immer mit dem 'Schlimmsten' rechnen (worst case) und sich dann später freuen, wenn es doch anders berechnet wird. Weiß aber eben heute noch keiner wirklich. Den 'puren' Gesetzestext, der erst am 01.07.2024 in Kraft treten wird, finden Sie z.B. hier: https://datenbank.nwb.de/Dokument/136725_307i/
Und rechnen Sie also einfach mal damit, dass also auch Ihre Ex dann 7,5% mehr bekommen wird, als bisher gedacht. Aber nur auf die 3,983, die sie dann eh bekommt. Das wäre 'worst case'.Was ist das denn für ein Mist, dachte beim VA kriegt die Missis ein paar Punkte übertragen und fertig isses. Wieso partizipiert jemand verflossenes, mit dem man nichts mehr zu schaffen hat weiterhin von Rentenerhöhungen u. ä.?
Den Zuschlag gibt es nun mal auf alle EP. Die EP, die auf den ausgleichspflichtigen Ehezeitanteil entfallen, werden dadurch ebenfalls um 7,5% erhöht. Siehe: https://www.kgk-kanzlei.de/rechtsgebiete/familienrecht/die-nacht… Ob das nun Mütterrente, Anrechnungszeiten oder eben Zuschlag auf Erwerbsminderungsrenten sind, in der Vergangenheit hatte der Grund keine Rolle gespielt. Aus meiner Sicht daher gut möglich, dass man den Versorgungsausgleich abändern könnte, aber eben nur auf Antrag der Ex-Frau. Die knapp 0,3 EP könnte man aber notfalls verkraften...Dann ist es gut möglich, dass Sie den Zuschlag in Höhe von 7,5% auf alle zum 30.06.2024 vorhandenen EP bekommen. Die zustehenden EP der EX-Frau werden dann erst später abgezogen. Die wichtige Frage ist jedoch und die kann ihnen hier niemand beantworten, ob Die Ex-Frau eine Abänderung des Versorgungsausgleich beantragen kann. Aus meiner Sicht wären die EP der Ex-Frau dann auch um 7,5% zu erhöhen. Allerdings nur wenn ein Antrag auf Abänderung gestellt wird.... ob die Ex-Frau sich da gut auskennt und ob Sie den Zuschlag von 7,5% überhaupt mitbekommt.....Den angegebenen Daten nach hat die Ex-Frau aber eigentlich keinen Grund, eine Abänderung des Versorgungsausgleich zu beantragen. Denn da werden ja nur die 'während' der Ehezeit erworbenen EP berücksichtigt. Und diese wurde im April 2003 geschieden, die EM-Rente begann aber erst ab 12/2003, also nach der Ehe. Dass der Mann dann Erwerbsgemindert wurde und deshalb selbst dann von Zu- und Abschlägen bei seiner Rente profitiert, hat aber eigentlich mit der Ehezeit gar nichts mehr zu tun (??). Es bleibt also ein 'Rätselraten', wie der entsprechende § dann tatsächlich angewendet werden wird.
... Den Zuschlag gibt es nun mal auf alle EP. Die EP, die auf den ausgleichspflichtigen Ehezeitanteil entfallen, werden dadurch ebenfalls um 7,5% erhöht. ... Aus meiner Sicht daher gut möglich, dass man den Versorgungsausgleich abändern könnte, aber eben nur auf Antrag der Ex-Frau. Die knapp 0,3 EP könnte man aber notfalls verkraften...Den Zuschlag gibt es nicht auf alle EP, sondern nur auf die lt. §307i SGB VI persönlichen EP: Zitat: "Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird ab dem 1. Juli 2024 berücksichtigt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf...." Und die persönlichen EP bei einer EM-Rente ergeben sich aus den EP x Zugangsfaktor Also gibt es nicht auf die ursprünglichen 39,5283 EP den Zuschlag sondern nur auf die pEP = 35,2583 Wenn diese dann also 7,5% Zuschlag erhalten sind es per 01.07. also 2,6440 pEP mehr, also insgesamt 37,9023 pEP. Und von denen gehen dann die EP für die Exfrau ab, verbleiben 34,5040 EP. Wenn es so berechnet wird, wie in 'Peters' Berechnung, verbleiben 34,8724 EP zum 01.10.2024. Dies dürfte also etwas anders zu betrachten sein als die für während einer Ehezeit geborenen Kinder, für die es dann einen Zuschlag 'Mütterrente' gab..., die aber ja dennoch eindeutig eine Rechtsänderung 'während' Ehezeit betraf. Ob aber die Differenz von ca. 0,3% (siehe oben) überhaupt eine Änderung des Versorgungsausgleich ermöglicht... Zitat aus dem Link Kanzlei KGK "denn Ausschlaggebend ist dabei, dass sich der Ausgleichswert durch die Änderung um mindestens 5% erhöht" Wir werden sehen. 'Peter' wird dann ja wohl im Oktober nächsten Jahres berichten ;-)
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