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Experten-Antwort

Berechnungsgrundlage für Übergangsgeld bei LTA

von A. Weidlich30.06.2017 | 13:33
912 Ansichten
4 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich hätte eine Frage zur Berechnung des Übergangsgeldes bei LTA. Momentan befinde ich mich in einem RVL (40 Std/Woche) und am 01.08.17 beginne ich eine Vollzeit-Umschulung (40 Std/Woche) als MFA. Mein ehemaliger Arbeitgeber musste mir beim Antrag auf Übergangsgeld die Anlage G0556 ausfüllen, wo er das fiktive Arbeitsentgeld bei 40 Std/Woche angeben musste. Dieses von ihm angegebene fiktive Arbeitsentgeld liegt dabei über dem Tariflohn. Nun wird aber in der Berechnung auf meinem Bescheid der Verdienst von 30 Std/Woche zugrunde gelegt (anders war es mir gesundheitlich nicht möglich) und dem Tariflohn für 40 Std/Woche gegenübergestellt. Müsste die Berechnung nicht dem fiktiven Entgeld gegenübergestellt werden für 40 Std/Woche? Mit freundlichen Grüßen A. Weidlich

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo A. Weidlich,

für die Ermittlung des tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Arbeitsentgelts ist nicht von Bedeutung, in welchem zeitlichen Umfang (Teilzeit- oder Ganztagstätigkeit) die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verrichtet wurde. Das Übergangsgeld ist aus dem - vollen - Tariflohn auch dann zu berechnen und ungekürzt auszuzahlen, wenn Sie Arbeitsentgelt aus einer Teilzeitbeschäftigung bezogen haben.

Für das tarifliche Arbeitsentgelt ist die Beschäftigung maßgebend, die Sie ohne die Behinderung (Krankheit) nach Ihrer beruflichen Fähigkeit ausüben könnten bzw. ausgeübt haben.

Der Vergleich erfolgt allerdings mit dem tatsächlichen Arbeitsentgelt unter Beachtung der tatsächlichen wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit, in der das Arbeitsentgelt bezogen wurde.

Der höhere Betrag bestimmt dann die Höhe des Übergangsgeldes.

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3 Antworten

Schorscham 30.06.2017 | 14:55
M. Havlicekam 30.06.2017 | 19:19
Habe auch eine Frage zur Berechnung des Übergangsgeldes. Ist es richtig das die DRV eine Abmeldung des Übergangsgeldes nur an einem Wochentag vornehmen darf und nicht am Wochenende? Ich habe eine Bewilligung für Übergangsgeld einer beruflichen Reha (im BFW) erhalten: Habe diese berufliche Reha nach der Qualifizierung in der Praktikumsphase abgebrochen wegen einer Arbeitsaufnahme. Da mein erster Arbeitstag am Montag war hat mich die DRV am Freitag schon abgemeldet so das ich für das Wochenende kein Geld erhalten habe. Auf Nachfrage sagte man mir das ich mich für das Wochenende Arbeitslos hätte melden müssen.Vom Amt erhalte ich nun kein Geld da ich mich nicht gleich gemeldet habe. Meine Berechnung für das ÜG wurde doch aber pro Kalendertag berechnet, d.h. 7 Tage die Woche.
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