Hallo A. Weidlich,
für die Ermittlung des tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Arbeitsentgelts ist nicht von Bedeutung, in welchem zeitlichen Umfang (Teilzeit- oder Ganztagstätigkeit) die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verrichtet wurde. Das Übergangsgeld ist aus dem - vollen - Tariflohn auch dann zu berechnen und ungekürzt auszuzahlen, wenn Sie Arbeitsentgelt aus einer Teilzeitbeschäftigung bezogen haben.
Für das tarifliche Arbeitsentgelt ist die Beschäftigung maßgebend, die Sie ohne die Behinderung (Krankheit) nach Ihrer beruflichen Fähigkeit ausüben könnten bzw. ausgeübt haben.
Der Vergleich erfolgt allerdings mit dem tatsächlichen Arbeitsentgelt unter Beachtung der tatsächlichen wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit, in der das Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Der höhere Betrag bestimmt dann die Höhe des Übergangsgeldes.