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Berechnungsgrundlage Übergangsgeld

von Chrissy13.09.2018 | 14:31
157 Ansichten
8 Antworten
Guten Tag, ich hoffe, hier kann mir Auskunft gegeben werden. Bei der DRV erreiche ich leider nie jemanden. Es geht um den Bescheid meines Übergangsgeldes, den ich heute mit Entsetzen gelesen habe. Nach schwerer Krankheit habe ich mit der Teilhabe am Arbeitsleben begonnen. Der ausgerechnete Betrag ist allerdings so niedrig, dass davon kein Mensch leben kann. Ein Hartz4- Satz dürfte höher sein... Meine EM-Rente war auch um mehrere hundert Euro höher... Was mich erstaunt: Ich bin gelernte Gesundheits- und Krankenpflegerin, wurde aber in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft. Das kann doch schon mal nicht richtig sein. Zudem habe ich zwei Kinder, im Bescheid steht aber, dass die Vorraussetzungen für erhöhtes Übergangsgeld von 75% nicht erfüllt sein. Unmittelbar vor der jetzigen Maßnahme erhielt ich die EMR, davor Krankengeld und davor habe ich in Teilzeit in meinem Beruf gearbeitet. Was ist denn nun die richtige Bemessungsgrundlage und ist es für die Berechnung ausschlaggebend, dass ich zuletzt nur in Teilzeit gearbeitet hatte? Ich hörte nämlich, es würde immer Vollzeit zur Berechnung herangezogen werden, auch wenn man zuletzt in Teilzeit gearbeitet hat. Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen.

8 Antworten

Schorscham 13.09.2018 | 14:48
Vielleicht hilft Ihnen das weiter: http://www.finkenbusch.de/?p=1994… MfG
Chrissy am 13.09.2018 | 15:02
Danke für die Antworten. Oben genannten Link hatte ich schon entdeckt, aber konnte mir nicht alle Antworten geben. Ich konnte fast 4 Jahre krankheitsbedingt nicht arbeiten. Kindergeld bekomme ich von der Familienkasse. Ich muss mich wohl mit meiner Rehaberaterin vor Ort mal zusammen setzen und dann Widerspruch einlegen. Ausbildungszeugnis und Kindergeldbescheid werde ich nachreichen.
???am 13.09.2018 | 14:53
Bei LTA werden normalerweise 2 Berechnungen durchgeführt: Einmal aus dem Echtlohn (hier wirkt sich eine Teilzeit-Beschäftigung natürlich aus) und einmal nach der Qualifikationsgruppe (unabhängig von der letzten Arbeitszeit). Der Echtlohn darf aber nur berücksichtigt werden, wenn bei LTA-Beginn der letzte Arbeitstag weniger als 3 Jahre her ist. Das könnte bei Ihnen schwierig werden. Nach Ihrer Schilderung würde ich gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und das Ausbildungszeugnis vorlegen. Dann sollte das ÜG nach Qualifikationsgruppe 3 berechnet werden. Kinder sind nur dann bei ÜG zu berücksichtigen, wenn auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Legen Sie auch dafür entsprechende Nachweise vor, dann sollte es auch da mit mehr Geld klappen.
Castleam 13.09.2018 | 17:05
Meines Wissens nach müssten Sie in Qualifikationsgruppe 3, abgeschlossene Berufsausbildung eingestuft werden. Kindergeldbescheid abgeben, bei wurde die Änderung auf 75 % sogar noch nach 1,5 Jahren geändert und der Unterschiedsbetrag nachgezahlt.
Chrissyam 13.09.2018 | 20:39
So habe ich das auch recherchiert. Wie viel mehr das unterm Strich dann aber tatsächlich macht, weiß ich nicht. Fakt ist, dass die derzeitige Summe aus dem Bescheid umgerechnet weniger als 6 Euro Stundenlohn ergibt. Deswegen meine Frage, was da als Berechnungsgrundlage genommen werden müsste. Würde man den Nettolohn einer Krankenschwester in Vollzeit zugrunde legen, müsste es ja deutlich mehr sein. Dass man nach schwerer Krankheit in so eine derbe finanzielle Notlage gerät, kann doch nicht wirklich so gewollt sein.
???am 14.09.2018 | 08:43
Der Nettolohn einer Krankenschwester in Vollzeit ist für Sie irrelevant, da Sie zum einen zuletzt in Teilzeit gearbeitet haben und zum anderen Ihr letzter Lohnbezug mehr als 3 Jahre her ist. Bei Ihnen wird nur eine Berechnung nach den Qualifikationsgruppe durchgeführt. Bei Bescheiderteilung können natürlich nur die Angaben berücksichtigt werden, die nachgewiesen sind. Da Sie nach Ihren Angaben die Belege noch nachreichen müssen, empfehle ich dies zu schnellen Verbesserung der finanziellen Situation umgehend zu tun.
Chrissyam 14.09.2018 | 22:26
Der Rentenkasse liegt eigentlich aus vorangegangenen Anträgen alles an Informationen schon vor, was man für die Berechnung wissen müsste. Aber doppelt hält ja bekanntlich besser.
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