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Experten-Antwort

Berechnungsgrundlage Übergangsgeld?

von Übergangsgeldjäger05.10.2010 | 16:52
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5 Antworten

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Ich verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Elektroniker und habe danach Nachrichtentenik studiert und abgeschlossen. Eine Tätigkeit als Ing. habe ich nach dem Studium nicht ausgeübt. Seit sieben Jahren erhalte ich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Jetzt habe ich einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben gestellt. Was ist jetzt die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld? Berechnungsgrundlage des tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Übergangsgeldjäger,

in Ihrem dargestellten Einzelfall wird die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ganz einfach zu ermitteln sein. Es fehlen uns in diesem Forum die Details aus Ihrem Rehabilitationsvorgang. Sofern Sie nie in Ihrem erlernten Beruf als Elekroniker/ Nachrichtentechniker gearbeitet haben, wird es vermutlich auf eine Gesamteinschätzung Ihres bisherigen beruflichen Werdegangs in Form einer aktuellen, tariflichen Einstufung hinauslaufen. Genauere Einzelheiten klären Sie bitte unmittelbar mit Ihrem Rehabilitationsträger ab.

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4 Antworten

???am 05.10.2010 | 18:57
Das Übergangsgeld wird nach dem Tariflohn berechnet. Maßgebend ist der Betrieb (=Branche), in dem Sie zuletzt gearbeitet haben. Da Sie die Ausbildung als Elektroniker abgeschlossen haben, wird der Tariflohn eines Berufsanfängers in Ihrer Qualifikationsstufe zugrundegelegt.
Nixam 06.10.2010 | 10:13
Mein Vorredner hat recht. Kleiner Zusatz: Die gleichzeitig gezahlte Rente wegen EM wird natürlich von der laufenden Übergangsgeldzahlung abgezogen. Viele Grüsse Nix
Übergangseldjägeram 06.10.2010 | 13:30
Ich verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Elektroniker und ein abgeschlossenes Studium. Ein Studium ist auch eine Ausbildung. Also ist meine Ausbildung als Ing. die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ?
ÜGam 06.10.2010 | 12:16
Das stimmt so nicht generell! Eine Erwerbsminderungsrente kann nur auf das Übergangsgeld angerechnet werden, wenn das Übergangsgeld aus einem vollen Arbeitsentgelt berechnet wird, das vor dem Leistungsfall der Erwerbsminderungsrente erzielt wurde. Nicht angerechnet wird demzufolge die Rente, wenn das Übergangsgeld aus einem Arbeitsentgelt berechnet wird, das nach dem Leistungsfall erzielt wurde. Da der Fragesteller bereits seit 7 Jahren EM-Rente (Leistungsfall 2003?) bezieht, ist es m.E. nach unmöglich, dass diese Rente angerechnet werden kann. Viele Grüsse
Deutsche Rentenversicherung
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