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Experten-Antwort

Berechnungsgrundlage Übergangsgeld/berufliche Reha bei vorhergehender Teilzeitarbeit

von Martina G.22.11.2018 | 00:14
548 Ansichten
5 Antworten

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Liebe Expert/innen, ich erhalte seit dem 1.10.18 Übergangsgeld für eine LTA-Maßnahme in Vollzeit. Allerdings wurde hierfür nur mein Teilzeit-Gehalt zugrundegelegt, obwohl meines Wissens auf das Vollzeitgehalt umgerechnet werden müßte. Können Sie mir bitte den entsprechenden Paragraphen im SGB und die Arbeitsanweisung für diesen und ähnliche Fälle mitteilen? Ich konnte im Internet nur eine Regelung finden, in der dies konkret angesprochen wird, jedoch galt diese nur für LTA-Maßnahmen, die bis 31.12.17 begonnen haben. Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Martina G.,

die Ausführungen von "???" sind voll zutreffend.

Die Regelungen dazu finden Sie im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), s. § 68 SGB IX.

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4 Antworten

???am 22.11.2018 | 08:46
Eine Umrechnung eines Teilzeit-Gehaltes in Vollzeit war nie vorgesehen und ist es auch derzeit nicht. Was gemacht wird, ist eine Vergleichsberechnung, früher mit dem Tariflohn, jetzt mit einem festgelegten Engelt nach der Qualifikationsgruppe. Dabei hanedelt es sich um "Vollzeit"-Werte, die nicht auf Teilzeit heruntergekürzt werden.
Martina G.am 22.11.2018 | 10:48
Sehr geehrter Experte, bedeutet dies, daß man dann eine Vollzeit-Maßnahme absolviert (8 Stunden am Tag), aber hierfür nur das Übergangsgeld mit der Berechnungsgrundlage "Teilzeit" (z.B. 4 Stunden am Tag) erhält?
???am 22.11.2018 | 11:05
Im Normalfall ist das Übergangsgeld aus den Qualifikationsgruppen höher als das Übergangsgeld aus dem Teilzeit-Echtlohn und das wird dann auch gezahlt.
Martina G.am 23.11.2018 | 08:01
Liebe/r ??? Auch Ihnen recht herzlichen Dank für Ihre Antworten :-) Dann werde ich mal weiter recherchieren und ggf. einen Termin beim VDK ausmachen, da ich es rechtlich überprüfen lassen möchte, ob mir nicht doch ein etwas höherer Betrag zusteht.
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