Das Gesetz (§ 187a Abs. 3 Satz 2 SGB VI) nimmt ab dem 50. Lebensjahr (immer) ein "berechtigtes Interesse" an. Für die Zeit davor ist § 109 Abs. 1 Satz 3 SGB VI einschlägig. Die Norm sieht hierbei keine Altersbeschränkung vor. Wenn die Rentenauskunft danach erteilt werden kann, können Sie auch die Ausgleichbeträge zahlen.
Insofern sollten Sie die benötigte Auskunft anfordern und die Zahlung von Ausgleichbeiträgen beantragen. Legen Sie in einem gesonderten Anschreiben die Gründe dar, warum Sie die vorzeitige Auskunft benötigen und wie Ihre Alterssicherung danach ausgestaltet werden soll.
Ich denke, dass in Anbetracht Ihres schon erreichten Lebensalters und der nachvollziehbaren Gründe die Rentenauskunft kommen dürfte und sie dann ggf. auch einzahlen können.
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