Wenn Sie im Jahr 1960 geboren sind, dann errreichen Sie Ihre Regelaltersgrenze erst im Alter von 66 Jahren und 4 Monaten.
Erst dann wird Ihre EM-Rente "von Amts wegen" automatisch in eine Altersrente umgewandelt.
In eine Schwerbehinderten-Rente können Sie schon früher wechseln, auch jetzt schon, unter der Voraussetzung: mindestens 35 Jahre rentenrechtliche Wartezeit und GdB mindestens 50. Auch ein Wechsel in eine "REnte für langjähriog VErsicherte könnten Sie wechseln.
An der Höhe Ihrer Rente wird sich dadurch aber sehr wahrscheinlich nichts ändern, weil dann der Bestandsschutz §88, SGB 6 gilt.
Diese Altersrenten-Arten können (und müssen) Sie mit dem Antrag R0110 beantragen.
Hier die (lange) Standardantwort:
Wenn man nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer EM-Rente (egal ob volle oder teilweise EM-Rente) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Es spielt dabei also keine Rolle, ob man in eine Regelaltersrente, eine "Rente für langjährig Versicherte", eine "Rente für beonders langjährig Versicherte" oder eine Schwerbehindertenrente (mit GdB mindestens 50) wechselt, auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten.
Ein Wechsel erst zur persönlichen Regelaltersgrenze erfolgt von Amts wegen, man muss also keinen Antrag stellen. Meist meldet sich die DRV aber trotzdem ein paar Monate vorher.
Bei allen anderen, "früheren" Altersrentenarten, muss man natürlich einen (verkürzten) Rentenantrag stellen mit dem Formular R0110.
Die Altersrente kann bei gültigem Bestandsschutz bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, wichtig ist aber, dass neue Abschläge nicht hinzukommen.
Höher ist die Altersrente allerdings meistens auch nicht, weil die EM-Rente durch die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit fast immer höher ist, als die Altersrente ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte, aber mit ein paar selbst erworbenen neuen Entgeltpunkten während des EM-Rentenbezuges. Sollte die Altersrenten-Ermittlung ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte doch eine höhere Rente ergeben als die vorhergehende EM-Rente, dann wird natürlich diese höhere Rente als Altersrente gezahlt.
Die genauen Werte berechnet die Rentenversicherung zu gegebener Zeit kurz vor dem Wechsel auf Antrag in Proberechnungen.