Hallo Karl-Heinz,
Wenn Sie bereits eine unbefristete Erwerbsminderungsrente beziehen, können Sie als Schwerbehinderter grundsätzlich ab 62 Jahren auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach der Vorschrift des § 236a des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) beantragen, sofern Sie 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück gelegt haben und Ihre Schwerbehinderung auch mit Erreichen Ihres 62. Lebensjahres noch gültig ist. Diese Altersrente ist, da Sie vorzeitig in Anspruch genommen wird, mit Abschlägen behaftet. Die Rentenhöhe bleibt allerdings meist gleich, sofern Sie eine vollständige Erwerbsminderungsrente bezogen haben und nahtlos wechseln, da auch bei der Erwerbsminderungsrente Abschläge anfallen.
Die Umwandlung erfolgt auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. In jedem Fall empfehlen wir Ihnen hierzu, einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren, da eine Umwandlung in die vorgezogene Altersrente nicht in jedem Fall sinnvoll ist. Im Rahmen dieses Termines kann dann gegebenenfalls auch direkt der Umwandlungsantrag aufgenommen werden und Sie können die für Sie günstigsten Gestaltungsmöglichkeiten erfahren.
Mit Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze wird Ihre Erwerbsminderungsrente dann allerdings automatisch in die Regelaltersrente umgewandelt. Dafür müssen Sie dann in der Regel keinen neuen Antrag stellen. Die Rentenhöhe bleibt gleich. Es ändert sich nur die Bezeichnung von Erwerbsminderungsrente in Regelaltersrente.
Mit diesen Ausführungen hoffen wir, Ihnen zunächst einmal weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung