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Experten-Antwort

Übergang Erwerbsminderungsrente - Altersrente, Schwerbehinderung

von Karl-Heinz08.07.2025 | 12:58
840 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe erfahren, dass man als Schwerbehinderter bereits mit 62 Jahren die Altersrente mit Abschlägen beziehen kann. Wie sieht es da aus, wenn man bereits eine unbefristete Erwerbsminderungsrente erhält ? . Lohnt sich überhaupt die Umwandlung in eine Altersrente (ich beziehe die Erw.mind. rente seit 2018, Jahrgang 63 ?. Und bleibt die Rentenhöhe in etwa gleich oder kann es da zu großen unterschieden kommen ?. Und wie läuft das ganze Prozedere ab, Antrag, Dauer, Ablauf, Vorgehensweise ? Danke für Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karl-Heinz,

 

Wenn Sie bereits eine unbefristete Erwerbsminderungsrente beziehen, können Sie als Schwerbehinderter grundsätzlich ab 62 Jahren auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach der Vorschrift des § 236a des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) beantragen, sofern Sie 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück gelegt haben und Ihre Schwerbehinderung auch mit Erreichen Ihres 62. Lebensjahres noch gültig ist. Diese Altersrente ist, da Sie vorzeitig in Anspruch genommen wird, mit Abschlägen behaftet. Die Rentenhöhe bleibt allerdings meist gleich, sofern Sie eine vollständige Erwerbsminderungsrente bezogen haben und nahtlos wechseln, da auch bei der Erwerbsminderungsrente Abschläge anfallen. 

 

Die Umwandlung erfolgt auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. In jedem Fall empfehlen wir Ihnen hierzu, einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren, da eine Umwandlung in die vorgezogene Altersrente nicht in jedem Fall sinnvoll ist. Im Rahmen dieses Termines kann dann gegebenenfalls auch direkt der Umwandlungsantrag aufgenommen werden und Sie können die für Sie günstigsten Gestaltungsmöglichkeiten erfahren.

 

Mit Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze wird Ihre Erwerbsminderungsrente dann allerdings automatisch in die Regelaltersrente umgewandelt. Dafür müssen Sie dann in der Regel keinen neuen Antrag stellen. Die Rentenhöhe bleibt gleich. Es ändert sich nur die Bezeichnung von Erwerbsminderungsrente in Regelaltersrente.

 

Mit diesen Ausführungen hoffen wir, Ihnen zunächst einmal weitergeholfen zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Wechselam 08.07.2025 | 13:48
Die Expertenantwort ist uznnötig kompliziert. Wenn Sie mindestens 35 Jahre rentenrechtliche Wartezeit haben (Zeiten der EM-Rente zählen dabei mit), können Sie im Folgemonat nach Ihrem 62. Geburtstag sofort in eine vorgezogene Schwerbehinderten-Rente wechseln. Dann gilt auf jeden Fall der Bestandsschutz nach §88, SGB 6. Die Altersrente kann dann bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger ausfallen als die vorhergehende EM-Rente. Höher ist die Altersrente aber meistens auch nicht. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, neue Abschläge kommen beim Wechsel aber NICHT hinzu. Deswegen ist es finanziell weitgehend egal, wann Sie in die Altersrente wechseln, jetzt oder später. Die Altersrente beantragen Sie mit dem Formular R0110 ungefähr 3 Monate vor dem geplanten Altersrentenbeginn. Ein späterer Wechsel kann Einkommensteuer-Vorteile haben, weil der dann in Euro neu berechnete Rentenfreibetrag etwas höher ausfällt (wegen der zwischenzeitlichen Rentenerhöhungen) als bei früherem Wechsel. Meist ist dieser Effekt aber relativ gering, wenn man keine besonders hohe Rente hat oder weiteres höheres steuerpflichtiges Einkommen vorhanden ist.
Mikeam 08.07.2025 | 15:54
Zitat von Experte/in anzeigen
Experte/in schrieb

Hallo Karl-Heinz,

 

Wenn Sie bereits eine unbefristete Erwerbsminderungsrente beziehen, können Sie als Schwerbehinderter grundsätzlich ab 62 Jahren auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach der Vorschrift des § 236a des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) beantragen, sofern Sie 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück gelegt haben und Ihre Schwerbehinderung auch mit Erreichen Ihres 62. Lebensjahres noch gültig ist. Diese Altersrente ist, da Sie vorzeitig in Anspruch genommen wird, mit Abschlägen behaftet. Die Rentenhöhe bleibt allerdings meist gleich, sofern Sie eine vollständige Erwerbsminderungsrente bezogen haben und nahtlos wechseln, da auch bei der Erwerbsminderungsrente Abschläge anfallen. 

 

Die Umwandlung erfolgt auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. In jedem Fall empfehlen wir Ihnen hierzu, einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren, da eine Umwandlung in die vorgezogene Altersrente nicht in jedem Fall sinnvoll ist. Im Rahmen dieses Termines kann dann gegebenenfalls auch direkt der Umwandlungsantrag aufgenommen werden und Sie können die für Sie günstigsten Gestaltungsmöglichkeiten erfahren.

 

Mit Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze wird Ihre Erwerbsminderungsrente dann allerdings automatisch in die Regelaltersrente umgewandelt. Dafür müssen Sie dann in der Regel keinen neuen Antrag stellen. Die Rentenhöhe bleibt gleich. Es ändert sich nur die Bezeichnung von Erwerbsminderungsrente in Regelaltersrente.

 

Mit diesen Ausführungen hoffen wir, Ihnen zunächst einmal weitergeholfen zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Eine unbefristete Rente würde ich aus steuerlichen Gründen immer bis zur Regelaltersgrenze durchlaufen lassen. Und warum ist das so? Bitte die Lupe benutzen und durch 100 gleichartige Beiträge im Forum suchen.
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