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Experten-Antwort

Übergang von der Teil EMR in Altersrente

von Tina11.03.2025 | 19:16
655 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich beziehe seit 2018 eine unbefristete Teil EMR, bin mit 50% Schwerbehindert und überlege ob ich mit 62 (im Jan 26) in die Altersrente wechseln kann. Meine Frage: muss ich dann mit Abschlägen rechnen? Eine Bekannte sagte mir dass meine jetzige Teil EMR verdoppelt wird und ich das als Altersrente bekommen werde. Ist das richtig? Danke für die Antwort:)

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.03.2025 | 09:18

Hallo Tina,

 

wenn Sie mit 62 Jahren ( Januar 2026 ) in die Altersrente wechseln möchten, können Sie dies aufgrund Ihrer Schwerbehinderung ( 50 % ) und mindestens 35 Versicherungsjahren tun. Allerdings müssen Sie mit Abschlägen rechnen, da die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung für alle Jahrgänge ab 1964 bei 65 Jahren liegt.

 

Zur Höhe der Altersrente :

 

Ihre Altersrente wird nicht automatisch so hoch wie Ihre derzeitige Teilerwerbsminderungsrente. Die Teilerwerbsminderungsrente entspricht etwa der Hälfte einer vollen Erwerbsminderungsrente. Wenn Sie in die Altersrente wechseln, wird Bestandsschutz gewährt, das heißt, Ihre Altersrente kann nicht niedriger sein als Ihre bisherige Rente.

Abschläge, die bei der Erwerbsminderungsrente angewendet wurden, bleiben jedoch bestehen.

 

Wir empfehlen Ihnen, hierzu einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären und die für Sie optimalen Gestaltungsmöglichkeiten zu erfahren.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

5 Antworten

Wechsel in die Altersrenteam 11.03.2025 | 19:53
Wenn Sie zum SB-Rentenbeginn mindestens 35 Jahre Wartezeit haben und mindestens einen GdB von 50, dann geht das. Nuue Abschläge kommen dann nicht hinzu (die alten aus der EM-Rente bleiben aber erhalten). Bezogen auf Ihre persönlichen Entgeltpunkte wird die SB-Rente dann doppelt so hoch sein wie die vorhergehende teilweise EM-Rente. Hier noch die Standardantwort: Wenn man nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer EM-Rente (egal ob volle oder teilweise EM-Rente) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Es spielt dabei also keine Rolle, ob man in eine Regelaltersrente, eine "Rente für langjährig Versicherte" oder eine Schwerbehindertenrente (mit GdB mindestens 50) wechselt, auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten. Ein Wechsel erst zur persönlichen Regelaltersgrenze erfolgt von Amts wegen, man muss also keinen Antrag stellen. Meist meldet sich die DRV aber trotzdem ein paar Monate vorher. Bei allen anderen, "früheren" Altersrentenarten, muss man natürlich einen (verkürzten) Rentenantrag stellen mit dem Formular R0110. Die Altersrente kann bei gültigem Bestandsschutz bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, wichtig ist aber, dass neue Abschläge nicht hinzukommen. Höher ist die Altersrente allerdings meistens auch nicht, weil die EM-Rente durch die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit fast immer höher ist, als die Altersrente ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte, aber mit ein paar selbst erworbenen neuen Entgeltpunkten während des EM-Rentenbezuges. Die genauen Werte berechnet die Rentenversicherung zu gegebener Zeit kurz vor dem Wechsel auf Antrag in Proberechnungen.
Eigeninitiative zeigen!am 11.03.2025 | 20:08
Zitat von Wechsel in die Altersrente anzeigen
Wechsel in die Altersrente schrieb

Wenn Sie zum SB-Rentenbeginn mindestens 35 Jahre Wartezeit haben und mindestens einen GdB von 50, dann geht das.

Nuue Abschläge kommen dann nicht hinzu (die alten aus der EM-Rente bleiben aber erhalten).

Bezogen auf Ihre persönlichen Entgeltpunkte wird die SB-Rente dann doppelt so hoch sein wie die vorhergehende teilweise EM-Rente.

Hier noch die Standardantwort:

Wenn man nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer EM-Rente (egal ob volle oder teilweise EM-Rente) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Es spielt dabei also keine Rolle, ob man in eine Regelaltersrente, eine "Rente für langjährig Versicherte" oder eine Schwerbehindertenrente (mit GdB mindestens 50) wechselt, auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten.

Ein Wechsel erst zur persönlichen Regelaltersgrenze erfolgt von Amts wegen, man muss also keinen Antrag stellen. Meist meldet sich die DRV aber trotzdem ein paar Monate vorher.

Bei allen anderen, "früheren" Altersrentenarten, muss man natürlich einen (verkürzten) Rentenantrag stellen mit dem Formular R0110.

Die Altersrente kann bei gültigem Bestandsschutz bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, wichtig ist aber, dass neue Abschläge nicht hinzukommen.

Höher ist die Altersrente allerdings meistens auch nicht, weil die EM-Rente durch die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit fast immer höher ist, als die Altersrente ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte, aber mit ein paar selbst erworbenen neuen Entgeltpunkten während des EM-Rentenbezuges.

Die genauen Werte berechnet die Rentenversicherung zu gegebener Zeit kurz vor dem Wechsel auf Antrag in Proberechnungen.

Mit ein wenig Eigeninitiative hätte man diese Antwort problemlos mit der Suchfunktion finden können.🤦‍♂️
Zoraam 11.03.2025 | 22:27
Eine schlaue Bekannte, halten Sie sich weiter an sie. Jedem Teilerwerbsminderungs-Rentner kann man nur empfehlen, wegen der Verdoppelung die erstmögliche Altersrente zu nehmen.
Was soll das?am 12.03.2025 | 10:36
Zitat von Experte/in anzeigen
Sie schreiben: "Allerdings müssen Sie mit Abschlägen rechnen, da die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung für alle Jahrgänge ab 1964 bei 65 Jahren liegt." Was soll diese Aussage? Wenn man unter Bestandschutz von einer teilweisen EM-Rente in eine maximal vorgezogene Schwerbehindertenrente wechselt, gilt der Bestandsschutz für SÄMTLICHE Entgeltpunkte, die die Grundlage der EM-REnte waren. Und diese sind bei teilweiser und voller EM-Rente GLEICH hoch! Bei der teilweisen kommt lediglich noch der Rentenartfaktor 0,5 zur Anwendung. Deswegen gibt es für diese SB-Rente natürlich in diesem Fall KEINE neuen Abschläge!
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