Sind Sie von einer Rente wegen Erwerbsminderung in eine vorgezogene Altersrente gewechselt, gilt:
Arbeiten Sie neben dem Bezug Ihrer vorgezogenen Altersrente, sind Sie in dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Dann zahlen Ihr Arbeitgeber und Sie weiterhin jeweils ihre Beitragsanteile an die gesetzliche Rentenversicherung. Die gezahlten Beiträge werden mit Erreichen des regulären Rentenalters als zusätzliche Entgeltpunkte für Ihre Rentenhöhe berücksichtigt.
Sind Sie von einer Rente wegen Erwerbsminderung in die Regelaltersrente gewechselt, gilt:
Die Beschäftigung neben der Rente ist versicherungsfrei. Auf diese Versicherungsfreiheit kann man aber verzichten und somit auch durch die Zahlung von Beiträgen seine Rente erhöhen. Hierfür müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass vom Gehalt Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden sollen. Ab Juli des Folgejahres wird dann die erhöhte Rente gezahlt. Dabei gilt: Für die Rente, die sich aus den weiter gezahlten Beiträgen ergibt, wird ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat zwischen dem Erreichen des regulären Rentenalters und dem Beginn der höheren Rente gezahlt. Darüber hinaus erhöht sich die Rente zusätzlich um die weiter gezahlten Beiträge.
Zum Thema Steuern und Krankenversicherung der Rentner wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater bzw. an Ihre Krankenkasse.