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Experten-Antwort

Übergang von EM-Rente in Altersrente für Schwerbehinderte

von Andrea14.08.2025 | 17:56
808 Ansichten
17 Antworten
Guten Abend, mein Vater ist 62 Jahre alt und er bezieht seit 2 Jahren eine befristete, volle EM-Rente (eine Arbeitsmarktrente). Diese endet am 01.03.26 und nun müsste bald ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Aufgrund seiner Behinderung mit einem GdB von 70 könnte er am 01.10.27 abschlagsfrei in die Altersrente für Schwerbehinderte wechseln, da er insgesamt 44 Beitragsjahre bei der Rentenversicherung zu Buche stehen hat. Ich lebe mit meiner Familie in Südkorea und möchte meinen Vater bald zu uns holen, da unsere Mutter bereits verstorben ist. Er könnte ja auch, meines Wissens nach, jetzt schon zum 01.03.26 die Altersrente für Schwerbehinderte mit Abzügen beantragen. Nur wie verhält es sich mit der Höhe der Rente? Seine zu erwartende Rente mit einer Kürzung ist ca. um 150 Euro. Hat er dann die gleiche Summe wie jetzt zu erwarten?? Ich habe da etwas von "Vertrauensschutz" gelesen, aber nicht klar verstanden. Für uns wäre es natürlich toll. Denn wenn der Papierkrieg für ihn erledigt ist, brauchen wir nicht von Asien aus agieren. Best regards, Andrea

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.08.2025 | 09:26

Guten Tag Andrea,
 

gemäß Ihrer Schilderung ist Ihr Vater vor dem 01.01.1964 geboren. Somit stimmt Ihre Annahme, dass er unter Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (GdB von mindestens 50 sowie 35-jährige Wartezeit, lt. Ihnen ebenfalls beides erfüllt) bereits jetzt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig mit Abschlägen in Anspruch nehmen kann.
 

Der von Ihnen angedeutete herrschende Besitzschutz sagt aus, dass wenn Ihr Vater eine Altersrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende der Erwerbsminderungsrente bezieht, der Altersrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, d.h. die Altersrente wird mindestens in Höhe der Erwerbsminderungsrente gezahlt.
 

Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

16 Antworten

Ganz kurzam 14.08.2025 | 18:06
Abschlagsfrei wird es nicht, denn man nimmt die der Erwerbsminderungsrente mit. Aber man nimmt auch die monetäre Höhe der Erwerbsminderungsrente mit, wenn man innerhalb von 24 Monaten in eine Altersrente wechselt. Das ist auch bei einer vorgezogenen Altersrente aufgrund Schwerbehinderung so. Wenn nicht noch irgendein anderer Rattenschwanz anhängig ist, bekommt er die Altersrente in gleicher Höhe wie die Erwerbsminderungsrente weiter.
Etwas längeram 14.08.2025 | 18:14
Wenn man nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer EM-Rente (egal ob volle oder teilweise EM-Rente) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Es spielt dabei also keine Rolle, ob man in eine Regelaltersrente, eine "Rente für langjährig Versicherte" oder eine Schwerbehindertenrente (mit GdB mindestens 50) wechselt, auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten. Ein Wechsel erst zur persönlichen Regelaltersgrenze erfolgt von Amts wegen, man muss also keinen Antrag stellen. Meist meldet sich die DRV aber trotzdem ein paar Monate vorher. Bei allen anderen, "früheren" Altersrentenarten, muss man natürlich einen (verkürzten) Rentenantrag stellen mit dem Formular R0110. Die Altersrente kann bei gültigem Bestandsschutz bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, wichtig ist aber, dass neue Abschläge nicht hinzukommen. Höher ist die Altersrente allerdings meistens auch nicht, weil die EM-Rente durch die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit fast immer höher ist, als die Altersrente ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte, aber mit ein paar selbst erworbenen neuen Entgeltpunkten während des EM-Rentenbezuges. Sollte die Altersrenten-Ermittlung ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte doch eine höhere Rente ergeben als die vorhergehende EM-Rente, dann wird natürlich diese höhere Rente als Altersrente gezahlt. Die genauen Werte berechnet die Rentenversicherung zu gegebener Zeit kurz vor dem Wechsel auf Antrag in Proberechnungen.
Andreaam 14.08.2025 | 18:22
Etwas länger schrieb

Wenn man nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer EM-Rente (egal ob volle oder teilweise EM-Rente) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Es spielt dabei also keine Rolle, ob man in eine Regelaltersrente, eine "Rente für langjährig Versicherte" oder eine Schwerbehindertenrente (mit GdB mindestens 50) wechselt, auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten.

Ein Wechsel erst zur persönlichen Regelaltersgrenze erfolgt von Amts wegen, man muss also keinen Antrag stellen. Meist meldet sich die DRV aber trotzdem ein paar Monate vorher.

Bei allen anderen, "früheren" Altersrentenarten, muss man natürlich einen (verkürzten) Rentenantrag stellen mit dem Formular R0110.

Die Altersrente kann bei gültigem Bestandsschutz bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, wichtig ist aber, dass neue Abschläge nicht hinzukommen.

Höher ist die Altersrente allerdings meistens auch nicht, weil die EM-Rente durch die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit fast immer höher ist, als die Altersrente ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte, aber mit ein paar selbst erworbenen neuen Entgeltpunkten während des EM-Rentenbezuges. Sollte die Altersrenten-Ermittlung ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte doch eine höhere Rente ergeben als die vorhergehende EM-Rente, dann wird natürlich diese höhere Rente als Altersrente gezahlt.

Die genauen Werte berechnet die Rentenversicherung zu gegebener Zeit kurz vor dem Wechsel auf Antrag in Proberechnungen.

Herzlichen Dank für diese umfassende Antwort. Lesen werde ich sie nachher nochmals. Bei uns ist es nach 3 Uhr morgens.
Kurzversionam 14.08.2025 | 18:25
Etwas länger schrieb

Wenn man nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer EM-Rente (egal ob volle oder teilweise EM-Rente) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Es spielt dabei also keine Rolle, ob man in eine Regelaltersrente, eine "Rente für langjährig Versicherte" oder eine Schwerbehindertenrente (mit GdB mindestens 50) wechselt, auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten.

Ein Wechsel erst zur persönlichen Regelaltersgrenze erfolgt von Amts wegen, man muss also keinen Antrag stellen. Meist meldet sich die DRV aber trotzdem ein paar Monate vorher.

Bei allen anderen, "früheren" Altersrentenarten, muss man natürlich einen (verkürzten) Rentenantrag stellen mit dem Formular R0110.

Die Altersrente kann bei gültigem Bestandsschutz bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, wichtig ist aber, dass neue Abschläge nicht hinzukommen.

Höher ist die Altersrente allerdings meistens auch nicht, weil die EM-Rente durch die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit fast immer höher ist, als die Altersrente ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte, aber mit ein paar selbst erworbenen neuen Entgeltpunkten während des EM-Rentenbezuges. Sollte die Altersrenten-Ermittlung ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte doch eine höhere Rente ergeben als die vorhergehende EM-Rente, dann wird natürlich diese höhere Rente als Altersrente gezahlt.

Die genauen Werte berechnet die Rentenversicherung zu gegebener Zeit kurz vor dem Wechsel auf Antrag in Proberechnungen.

Umwandlung ist jederzeit möglich, weniger wird es nicht. basta Und man erspart sicherste ganze Gedöhns mit einem Verlängerungsantrag.
Eine Probeberechnung…am 14.08.2025 | 18:28
..ist in dem Fall vertane Zeit für alle Beteiligten - aber wer Bürokratie spielen will,….
Kein Problemam 14.08.2025 | 18:29
Andrea schrieb

Herzlichen Dank für diese umfassende Antwort. Lesen werde ich sie nachher nochmals. Bei uns ist es nach 3 Uhr morgens.

Er kann dann jetzt schon mit 62 Jahren in die vorgezogene Schwerbehindertenrente wechseln. Neue Abschläge kommen nicht hinzu. Die SB-Rente wird also mindestens so hoch sein wie die vorhergehende EM-Rente.
Rutham 14.08.2025 | 19:11
Etwas länger schrieb

Wenn man nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer EM-Rente (egal ob volle oder teilweise EM-Rente) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Es spielt dabei also keine Rolle, ob man in eine Regelaltersrente, eine "Rente für langjährig Versicherte" oder eine Schwerbehindertenrente (mit GdB mindestens 50) wechselt, auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten.

Ein Wechsel erst zur persönlichen Regelaltersgrenze erfolgt von Amts wegen, man muss also keinen Antrag stellen. Meist meldet sich die DRV aber trotzdem ein paar Monate vorher.

Bei allen anderen, "früheren" Altersrentenarten, muss man natürlich einen (verkürzten) Rentenantrag stellen mit dem Formular R0110.

Die Altersrente kann bei gültigem Bestandsschutz bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, wichtig ist aber, dass neue Abschläge nicht hinzukommen.

Höher ist die Altersrente allerdings meistens auch nicht, weil die EM-Rente durch die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit fast immer höher ist, als die Altersrente ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte, aber mit ein paar selbst erworbenen neuen Entgeltpunkten während des EM-Rentenbezuges. Sollte die Altersrenten-Ermittlung ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte doch eine höhere Rente ergeben als die vorhergehende EM-Rente, dann wird natürlich diese höhere Rente als Altersrente gezahlt.

Die genauen Werte berechnet die Rentenversicherung zu gegebener Zeit kurz vor dem Wechsel auf Antrag in Proberechnungen.

Die Altersrente kann nicht niedriger sein... Ausnahmen bestätigen die Regel!
Gerüchteam 15.08.2025 | 02:21
Ruth schrieb

Die Altersrente kann nicht niedriger sein... Ausnahmen bestätigen die Regel!

Welche Ausnahmen? Es kann höchstens Differenzen aufgrund des Grundrententzuschlags geben. Bitte setzen Sie hier nicht Aussagen in die Welt, wenn Sie nicht mal in der Lage sind, den Sachverhalt zu verstehen, geschweige denn zu erklären.
Rutham 15.08.2025 | 05:55
Gerüchte schrieb

Welche Ausnahmen? Es kann höchstens Differenzen aufgrund des Grundrententzuschlags geben. Bitte setzen Sie hier nicht Aussagen in die Welt, wenn Sie nicht mal in der Lage sind, den Sachverhalt zu verstehen, geschweige denn zu erklären.

Mal langsam mit den jungen Pferden! Ich sage es vorweg, mit DIESEM Fall hat das ganze nichts zu tun. Es ging mir lediglich darum, dass diese Formulierung, dass es NIE weniger werden kann eben nicht stimmt und es Ausnahmen gibt. Und damit Sie nicht dumm sterben, hier die Erklärung. Wenn ein Versorgungsausgleich anhängig ist und noch das Rentnerprivileg galt, dann erfolgt hier die spätere Kürzung. Auch wenn letzteres mittlerweile abgeschafft wurde, gib es noch genug Altfälle. Ich bin nämlich einer davon. Da haben Sie Ihre Ausnahme!
Andreaam 15.08.2025 | 06:44
Kein Problem schrieb

Er kann dann jetzt schon mit 62 Jahren in die vorgezogene Schwerbehindertenrente wechseln.

Neue Abschläge kommen nicht hinzu. Die SB-Rente wird also mindestens so hoch sein wie die vorhergehende EM-Rente.

Total klasse!! Ich werde dann am Montag zur Botschaft in Seoul fahren. Dort sind alle sehr hilfsbereit und dann wird der Antrag gestellt. Nochmals vielen lieben Dank für den Support! Liebe Grüße aus Pohang
Rutham 15.08.2025 | 08:25
Glasklar schrieb

Ohne Wichtigtuer wie Sie ist es überall schön.

Ja ja, jetzt unter anderem Namen lamentieren! Verdeutlichen Sie sich lieber die Bedeutung des Wörtchens"nie"! Außerdem, SIE wollten doch wissen, worauf das Ganze beruht! Und diese Konstellation ist gar nicht so selten, alles was als EM-Rentner vor 2009 geschieden wurde und die DRV hat das auch auf dem Schirm, sie muss ja den Versorgungsausgleich umsetzen. Und jetzt kisch!
Gerüchteam 15.08.2025 | 12:08
Ruth schrieb

Mal langsam mit den jungen Pferden! Ich sage es vorweg, mit DIESEM Fall hat das ganze nichts zu tun. Es ging mir lediglich darum, dass diese Formulierung, dass es NIE weniger werden kann eben nicht stimmt und es Ausnahmen gibt. Und damit Sie nicht dumm sterben, hier die Erklärung. Wenn ein Versorgungsausgleich anhängig ist und noch das Rentnerprivileg galt, dann erfolgt hier die spätere Kürzung. Auch wenn letzteres mittlerweile abgeschafft wurde, gib es noch genug Altfälle. Ich bin nämlich einer davon. Da haben Sie Ihre Ausnahme!

Jetzt phantasieren Sie auch noch, dass ich noch unter anderem Namen schreibe. Tut mir leid, die anderen User, die auch nicht auf Ihren Zug aufspringen wollen, sind schon eigene Persönlichkeiten. Sie stehen mit Ihrer Einschätzung eben ziemlich alleine da. Nur weil Sie es nicht geschafft haben, Ihre Ehe zu retten und dadurch finanzielle Verluste bei der Rente haben, trifft das in der Masse nur auf sehr wenige zu, auch wenn Sie das gerne anders interpretieren. Ihre Ausnahme können Sie sich an den Hut stecken. Der Regelfall ist und bleibt eine unveränderte Rentenhöhe!
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