Hallo Rosiline,
gem. § 34 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen.
Sie sind bereits Altersrentner ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Altersrente für langjährig Versicherte bezogen haben.
Sie werden bis zum Lebensende weiterhin die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen.
Ein neuer Rentenbescheid, worin bescheinigt wird, dass Sie jetzt Regelaltersrentner sind, erfolgt nicht.
Es kann ggf. ein neuer Bescheid zum Erreichen der Regelaltersgrenze erteilt werden, wenn z. B. nach Rentenbeginn weitere Versicherungszeiten zurückgelegt wurden und die Rente aufgrund dessen neu zu berechnen ist. Dennoch verbleibt es auch dann bei der Rentenart, welche bereits bezogen wird - also hier die Altersrente für langjährig Versicherte.
Für die Aktivrente ist die Erteilung eines Bescheides, welcher Sie als Regelaltersrentner ausweist auch nicht erforderlich.
Mit der Aktivrente soll Rentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin arbeiten möchten, ermöglicht werden bis zu 2.000 Euro ihres monatlichen Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit steuerfrei zu verdienen.
Es wird hier auf die Regelaltersgrenze und nicht auf den Bezug einer Regelaltersrente abgestellt.
Wann Sie die Regelaltersgrenze erreichen richtet sich nach Ihrem Geburtsjahr.
Sobald Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, dürften Sie dann auch von der Aktivrente profitieren.
Wir weisen allerdings darauf hin, das die genaue Ausgestaltung der Aktivrente und das Gesetzgebungsverfahren abzuwarten bleibt.