Hallo PK,
die Versicherungspflicht für den Bezug von Übergangsgebührnissen (ÜbGr) für ehemalige Soldaten auf Zeit (SaZ) besteht erst ab dem 1. Januar 2021. Beiträge waren für den genannten Zeitraum demnach nicht zu zahlen.
In wie weit der Tatbestand der Umschulung an sich als rentenrechtliche Zeit gilt, ist individuell zu prüfen. Eine Fachschulzeit ist jedoch lediglich beitragsfreie Zeit und daher nicht auf die 45 Jahre anzurechnen.