Hallo Ines,
für die Berechnung des Übergangsgeldes bei einer medizinischen Rehabilitation wird das letzte Arbeitsentgelt genommen bzw das, das der Krankengeldberechnung zugrunde liegt.
Es ist also weder notwendig noch sinnvoll, einen Arbeitsversuch zu unternehmen.
bei einer Leistung zur Teilhabe (berufliche Reha) gilt:
Für die Zeit der Teilnahme haben Sie regelmäßig einen Anspruch auf Übergangsgeld. Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kind 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent.
Die Berechnungsgrundlage darf bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag ergibt sich aus 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts, das Ihrer höchsten nachgewiesenen beruflichen Qualifikation entspricht. 68 Prozent oder 75 Prozent der so ermittelten Berechnungsgrundlage ergeben die Höhe dieses Übergangsgeldes.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Ines,
der Prozentsatz für die Höhe der maßgebenden Berechnungsgrundlage beträgt bei medizinischen Rehamaßnahmen einheitlich 80 Prozent des endgültigen Regelentgelts. Dieser Betrag, höchstens jedoch das im Bemessungszeitraum erzielte Nettoarbeitsentgelt, ist die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld.
Wenn sich bei Ihrem Entgelt während des Arbeitsversuchs keine Änderungen zum vorherigen Gehalt ergeben hat ein Arbeitsversuch keine Auswirkung auf das Übergangsgeld.
Viele Grüße
Ihr Expertenforum der Deutschen Rentenversicherung
Geht es um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?
Hallo Ines,
der Prozentsatz für die Höhe der maßgebenden Berechnungsgrundlage beträgt bei medizinischen Rehamaßnahmen einheitlich 80 Prozent des endgültigen Regelentgelts. Dieser Betrag, höchstens jedoch das im Bemessungszeitraum erzielte Nettoarbeitsentgelt, ist die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld.
Wenn sich bei Ihrem Entgelt während des Arbeitsversuchs keine Änderungen zum vorherigen Gehalt ergeben hat ein Arbeitsversuch keine Auswirkung auf das Übergangsgeld.
Viele Grüße
Ihr Expertenforum der Deutschen Rentenversicherung
Leider fehlt eine Antwort zu meiner zusätzlichen Frage zwecks des Rechenbeispiels, und ob ich wenn ich unter dem fiktiven Gehalt bin dann das fiktive Gehalt bekomme. Um Antwort wird gebeten, darauf wurde nicht eingegangen
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