Hallo Wowowee,
der Anspruch auf Übergangsgeld besteht gemäß § 20 SGB VI für Personen, die vor der Maßnahme Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Lohnersatzleistungen erhalten haben. Das Übergangsgeld soll quasi auch eine Ersatzleistung sein.
Sie erhalten keine der genannten Leistungen und haben daher keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Die Beiträge, die für Sie als Pflegeperson eingezahlt werden, zählen demnach nicht anspruchsbegründend für das Übergangsgeld mit.