Hallo Waldreichen,
sofern Sie die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben über die Agentur für Arbeit als Kostenträger absolvieren, bitten wir im Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit. Im Rahmen des Forums können lediglich Auskünfte zu Fragestellungen mit Bezug zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger erteilt werden.
Sollte die Leistung über den Rentenversicherungsträger laufen, wird das Übergangsgeld nach § 68 SGB IX (ÜG auf Basis eines fiktiven Entgeltes nach Einordnung in eine Qualifikationsgruppe), oder §§ 66,67 SGB IX (letztes erzieltes Entgelt im Bemessungszeitraum) oder nach § 69 SGB IX (Kontinuitätsregelung bei Bezug von Entgeltersatzleistung - im LTA Bereich lediglich bei Krankengeld Bezug) berechnet. Sollte für die Berechnung Ihr zuletzt bezogenes Entgelt herangezogen werden, so wird auf den letzten vollständigen Abrechnunzgszeitraum vor der Arbeitsunfähigkeit abgezielt. Zudem wird eine Vergleichsberechnung mit dem fiktiven Entgelt aus der Qualifikationsgruppe durchgeführt. Der sich aus der Vergleichsberechnung zu Ihren Gunsten ergebende Betrag würde letztendlich als Zahlbetrag dienen. Wahrscheinlicher ist nach Ihren Angaben jedoch die Übernahme der Bemessungsgrundlage nach der Kontinuitätsregel gem. § 69 SGB IX. Dies bedeutet, dass die Bemessungsgrundlage Ihres Krankengeldes ebenso als Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld herangezogen wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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