Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Übergangsgeld für med. Reha nach Aussteuerung aus dem Krankengeld mit Zwischenzeitraum ohne Bezug von Arbeitslosengeld 1

von Schwerbehinderter26.08.2025 | 16:01
780 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ich beziehe derzeit Krankengeld und meine Krankenkasse hat mir als Ende des Bezugszeitraumes den 24.12.2025 (ein schönes Weihnachtsgeschenk!) mitgeteilt. Im Januar 2026 soll eine fünfwöchige med. Reha und ab April 2026 eine 11-monatige LTA stattfinden. Nun habe ich mehrere Fragen hierzu: 1. Üblicherweise werden die Zeiten einer med. Reha auf die Bezugsdauer des Krankengeldes angerechnet. Würde meine Reha im Oktober/November 2025 stattfinden, würde das Krankengeld trotzdem am 24.12.2025 enden. Bekomme ich bei Beginn der Reha im Januar trotzdem Übergangsgeld? 2. Nach meiner Kenntnis wird bei vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld das Übergangsgeld in dessen Höhe weitergezahlt. Sofern vorher Krankengeld bezogen wurde, orientiert sich das Übergangsgeld an der Berechnungsgrundlage des Krankengeldes. Das wäre in meinem Fall höher als das Arbeitslosengeldgeld nach der Nahtlosigkeitsregelung, welches ich theoretisch ab dem 25.12.2025 beziehen könnte. Daher habe ich vor, kein Arbeitslosengeld zu beantragen. Ist die Lücke ohne Leistungsbezug zwischen dem 24.12.2025 und dem Rehabeginn unbeachtlich und wird dann auf die Berechnungsgrundlage des Krankengeldes abgestellt? 3. Ich habe gelesen, dass in dem Fall, wenn zwischen einer med. Reha und einer LTA weniger als sechs Wochen liegen, das Übergangsgeld weitergezahlt wird. Ist das richtig?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag,

ich beantworte die Fragen gerne in der von Ihnen gewählten Reihenfolge wie folgt:

 

Zu. 1.

Nach meiner Kenntnis ruht das Krankengeld solange Sie Übergangsgeld beziehen und die Dauer des Krankengeldes verlängert sich nicht. Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie diesbezüglich jedoch ausschließlich von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse!

Für den Anspruch auf Übergangsgeld ab dem Januar 2026 müssen Sie u.a. unmittelbar vor Beginn der med. Rehabilitation oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit entweder

·        Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben oder

·        Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung,  Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld…) bezogen haben, denen Einkünfte zugrunde liegen, aus denen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind oder

·        Bürgergeld/Arbeitslosengeld II bezogen haben und zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.

 

Zu 2.

Bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation sind die Berechnungsgrundlagen des Krankengeldes für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebend. Dies gilt unabhängig von einem möglichen Arbeitslosengeldbezug nach der Aussteuerung von Krankengeld zuletzt vor der Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

Ihr Vorhaben, kein Arbeitslosengeld beantragen zu wollen, wäre nicht zielführend.

 

Zu 3.

Wenn nach Abschluss der med. Reha die LTA durchgeführt wird und diese aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden kann und Sie weiterhin arbeitsunfähig sind (ohne Anspruch auf Krankengeld) bzw. arbeitsfähig, aber eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf das sog. „Zwischen-Übergangsgeld“.

Die med. Reha muss abgeschlossen werden und in dieser Zeit ein Anspruch auf Übergangsgeld bestanden haben.  

Wenn der Zeitraum zwischen der med. Reha und der LTA nicht mehr als 6 Wochen umfasst, wird unterstellt, dass eine zumutbare Beschäftigung (im Falle Sie wären arbeitsfähig) nicht vermittelt werden kann. Sie würden dann nicht an die Arbeitsagentur verwiesen.

 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Schwerbehinderteram 28.08.2025 | 11:44
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Experte/in schrieb

Guten Tag,

ich beantworte die Fragen gerne in der von Ihnen gewählten Reihenfolge wie folgt:

 

Zu. 1.

Nach meiner Kenntnis ruht das Krankengeld solange Sie Übergangsgeld beziehen und die Dauer des Krankengeldes verlängert sich nicht. Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie diesbezüglich jedoch ausschließlich von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse!

Für den Anspruch auf Übergangsgeld ab dem Januar 2026 müssen Sie u.a. unmittelbar vor Beginn der med. Rehabilitation oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit entweder

·        Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben oder

·        Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung,  Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld…) bezogen haben, denen Einkünfte zugrunde liegen, aus denen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind oder

·        Bürgergeld/Arbeitslosengeld II bezogen haben und zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.

 

Zu 2.

Bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation sind die Berechnungsgrundlagen des Krankengeldes für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebend. Dies gilt unabhängig von einem möglichen Arbeitslosengeldbezug nach der Aussteuerung von Krankengeld zuletzt vor der Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

Ihr Vorhaben, kein Arbeitslosengeld beantragen zu wollen, wäre nicht zielführend.

 

Zu 3.

Wenn nach Abschluss der med. Reha die LTA durchgeführt wird und diese aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden kann und Sie weiterhin arbeitsunfähig sind (ohne Anspruch auf Krankengeld) bzw. arbeitsfähig, aber eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf das sog. „Zwischen-Übergangsgeld“.

Die med. Reha muss abgeschlossen werden und in dieser Zeit ein Anspruch auf Übergangsgeld bestanden haben.  

Wenn der Zeitraum zwischen der med. Reha und der LTA nicht mehr als 6 Wochen umfasst, wird unterstellt, dass eine zumutbare Beschäftigung (im Falle Sie wären arbeitsfähig) nicht vermittelt werden kann. Sie würden dann nicht an die Arbeitsagentur verwiesen.

 

Vielen Dank für Ihre umfassende Auskunft, die mir sehr weitergeholfen hat. Bei der Frage zu 1. ging es mir darum, ob ich überhaupt Übergangsgeld für die med. Reha erhalte, wenn ich zum Zeitpunkt der Reha schon ausgesteuert bin. Dies erschien mir logisch, wenn doch die Rehazeit beim Bezug von Krankengeld angerechnet wird. Dass dies nicht so ist, habe ich Ihren Ausführungen zu 2. entnommen. Zu 3. wäre meine Frage, ob ein feststehender Beginn einer LTA-Maßnahme in der Wunscheinrichtung, im konkreten Fall wäre es der 01.04.2026 nach Beendigung der med. Reha ca. Mitte Februar 2026 als "nicht von mir zu vertreten" gelten würde?
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026