Guten Tag,
ich beantworte die Fragen gerne in der von Ihnen gewählten Reihenfolge wie folgt:
Zu. 1.
Nach meiner Kenntnis ruht das Krankengeld solange Sie Übergangsgeld beziehen und die Dauer des Krankengeldes verlängert sich nicht. Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie diesbezüglich jedoch ausschließlich von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse!
Für den Anspruch auf Übergangsgeld ab dem Januar 2026 müssen Sie u.a. unmittelbar vor Beginn der med. Rehabilitation oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit entweder
· Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben oder
· Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld…) bezogen haben, denen Einkünfte zugrunde liegen, aus denen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind oder
· Bürgergeld/Arbeitslosengeld II bezogen haben und zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.
Zu 2.
Bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation sind die Berechnungsgrundlagen des Krankengeldes für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebend. Dies gilt unabhängig von einem möglichen Arbeitslosengeldbezug nach der Aussteuerung von Krankengeld zuletzt vor der Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
Ihr Vorhaben, kein Arbeitslosengeld beantragen zu wollen, wäre nicht zielführend.
Zu 3.
Wenn nach Abschluss der med. Reha die LTA durchgeführt wird und diese aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden kann und Sie weiterhin arbeitsunfähig sind (ohne Anspruch auf Krankengeld) bzw. arbeitsfähig, aber eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf das sog. „Zwischen-Übergangsgeld“.
Die med. Reha muss abgeschlossen werden und in dieser Zeit ein Anspruch auf Übergangsgeld bestanden haben.
Wenn der Zeitraum zwischen der med. Reha und der LTA nicht mehr als 6 Wochen umfasst, wird unterstellt, dass eine zumutbare Beschäftigung (im Falle Sie wären arbeitsfähig) nicht vermittelt werden kann. Sie würden dann nicht an die Arbeitsagentur verwiesen.