Hallo VokerPy,
das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kind 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent. Waren Sie zuletzt selbständig tätig, so wird das Übergangsgeld nicht aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt, sondern aus 80 Prozent des der Beitragsentrichtung im letzten Kalenderjahr zugrunde liegenden Einkommens berechnet. Die Berechnungsgrundlage darf bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag ergibt sich aus 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts, das Ihrer höchsten nachgewiesenen beruflichen Qualifikation entspricht. 75 Prozent (mit Kind) der so ermittelten Berechnungsgrundlage ergeben die Höhe des Übergangsgeldes.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Berechnungbasis ist das letzte Bruttoarbeitsentgelt
Hallo VokerPy,
das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kind 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent. Waren Sie zuletzt selbständig tätig, so wird das Übergangsgeld nicht aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt, sondern aus 80 Prozent des der Beitragsentrichtung im letzten Kalenderjahr zugrunde liegenden Einkommens berechnet. Die Berechnungsgrundlage darf bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag ergibt sich aus 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts, das Ihrer höchsten nachgewiesenen beruflichen Qualifikation entspricht. 75 Prozent (mit Kind) der so ermittelten Berechnungsgrundlage ergeben die Höhe des Übergangsgeldes.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Vielen Dank für die Antwort. Könnten Sie noch einmal genau auf den Fall eingehen, dass wenn das Krankengeld bis einen Tag vor der Maßnahme läuft, dieses als Regelentgelt behandelt wird und somit das Übergangsgeld vom Krankengeld berechnet wird und nicht vom Nettoentgelt wie im "Normalfall".
Vielen Dank für die Antwort. Könnten Sie noch einmal genau auf den Fall eingehen, dass wenn das Krankengeld bis einen Tag vor der Maßnahme läuft, dieses als Regelentgelt behandelt wird und somit das Übergangsgeld vom Krankengeld berechnet wird und nicht vom Nettoentgelt wie im "Normalfall".
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