Hallo FrankH,
Anspruch auf Übergangsgeld haben nach § 20 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch Versicherte, die bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen entweder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Da Sie vor dem Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation keine der genannten Einkünfte erzielt haben, besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld.