Hallo Marie,
sollten Sie im Anschluss an die Umschulung noch einen Anspruch für mindestens 90 Tage Arbeitslosengeld haben, so besteht kein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld §71 Abs. 4 SGB IX
Sie haben dazu ein entsprechendes Schreiben mit allen Informationen vor Ende der Maßnahme erhalten. Diesem Schreiben sind auch die Vordrucke für die Beantragung des Anschluss ÜG beigefügt (in der Regel 3 Formulare)
Sollte der Anspruch aus ALG 1 nicht mehr oder weniger als 90 Tage bestehen, so können Sie das ÜG mittels der ihnen übersandten Formulare beantragen.
Dazu lassen sie bitte jedes Formular durch die Agentur für Arbeit abstempeln und reichen es bei der DRV ein. Die Auszahlung erfolgt dann immer rückwirkend ab dem Tag der Bestätigung (Tagesstempel der Agentur).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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