Guten Morgen CL,
Anspruch auf Übergangsgeld bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation hat gem. § 20 SGB VI, wer unmittelbar vor Beginn einer Reha oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Einkommen (auch als Selbstständiger oder Freiberufler) erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.
Das Übergangsgeld für pflichtversicherte Selbständige und freiwillig Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen haben, wird aus den Beiträgen zur Rentenversicherung, die für das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur Rehabilitation ( nicht: vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit) gezahlt worden sind, berechnet (§ 21 Abs. 2 SGB VI).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung