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Experten-Antwort

Übergangsgeld und freiberufliche Tätigkeit

von CL20.01.2025 | 16:34
383 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bei mir steht demnächst eine OP an und im Anschluss daran ist auch eine Anschlussheilbehandlung/Reha geplant. Ich bin über die Künstlersozialkasse gesetztlich renten- und krankenversichert und erhalte als Freiberuflerin erst nach sechs Wochen Krankengeld. Da die Reha in diesen Zeitraum fallen wird, frage ich mich gerade, wie es dann mit dem Anspruch auf Übergangsgeld aussieht. Ich habe bei der DRV angerufen und dort konnte man mir spontan keine Auskunft dazu geben. Also versuche ich es zunächst einmal hier. Zum generellen Anspruch auf Übergangsgeld ist mir bislang bekannt, dass man im Vorjahr Einnahmen erzielt haben muss. Dies trifft bei mir zu (Krankschreibung bis August 24/seitdem wieder erwerbstätig).

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen CL,

 

Anspruch auf Übergangsgeld bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation hat gem. § 20 SGB VI, wer unmittelbar vor Beginn einer Reha oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Einkommen (auch als Selbstständiger oder Freiberufler) erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.

Das Übergangsgeld für pflichtversicherte Selbständige und freiwillig Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen haben, wird aus den Beiträgen zur Rentenversicherung, die für das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur Rehabilitation ( nicht: vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit) gezahlt worden sind, berechnet (§ 21 Abs. 2 SGB VI).

Eine rechtsverbindliche Auskunft auf Ihre Frage können Sie an der Stelle nur durch konkrete Antragstellung und der Möglichkeit der Prüfung aller Fakten erhalten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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1 Antworten

CLam 21.01.2025 | 10:13
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Guten Tag, danke für die ausführliche Antwort. Dazu noch eine Rückfrage in Bezug auf die Bemessungsgrundlage: Ich war bis August krankgeschrieben und es wurden auch RV-Beiträge aus dem Krankengeld abgezogen. Nach Wiederaufnahme meiner Tätigkeit habe ich dann wieder selbst die KSK-Beiträge überwiesen. Zählen dann nur letztere oder auch die Beiträge während des Krankengeldbezugs? Da das Krankengeld fast die Hälfte meiner Einnahmen in 2024 ausmachte, wäre dies noch gut zu wissen und ich bedanke mich für eine Info dazu.
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