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Experten-Antwort

Übergangsgeld und Hinzuverdienst

von Moni W.23.09.2023 | 18:53
2092 Ansichten
7 Antworten
Hallo, ich habe gelesen, dass man bei Übergangsgeld während einer Umschulung nur 165€ monatlich dazu verdienen darf. Der Nebenjob (vermutlich als Kassierer) soll erst aufgenommen werden, wenn die Umschulung bereits begonnen hat. Ich weiß, dass ich die DRV darüber informieren muss. Kann man mir den Nebenjob verbieten? Und ist vielleicht doch mehr monatlicher Hinzuverdienst möglich, als nur 165€? Vielen Dank und freundliche Grüße an die Antwortenden :-)

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.09.2023 | 06:02

Hallo Moni W.,

 

bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) auf das Übergangsgeld wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durchzuführen. Ist also aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während des Übergangsgeldbezuges bezogene Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geringfügige Beschäftigung bereits vor der Leistung oder erst später aufgenommen wurde. Es ist auch unerheblich, ob es sich um ein versicherungspflichtiges oder ein von der Versicherungspflicht befreites geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt.

 

Etwas anderes gilt nur, wenn während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Beschäftigung aufgenommen wird, die mehr als geringfügig ist, oder eine bereits vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehende, geringfügige Beschäftigung während der Leistung auf ein mehr als geringfügiges Niveau angehoben wird. In diesen Fällen ist eine Anrechnung vorzunehmen, da der Zweck der wirtschaftlichen Absicherung des Versicherten während der Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, durch die Beschäftigungsaufnahme zumindest zum Teil nicht mehr erforderlich ist. 

 

Außerdem ist in derartigen Fällen immer im Einzelfall zu prüfen, ob die aufgenommene Beschäftigung möglicherweise das Rehabilitationsziel gefährden könnte.

6 Antworten

Sosoam 23.09.2023 | 19:30
Sie sollen lernen während der Umschulung und nicht als Kassierer arbeiten. Dafür gibt es schließlich das Übergangsgeld.
Abschlägeam 23.09.2023 | 19:49
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/uebergangsgeld-und-52… Das mit den 165,00 EUR betrifft wohl Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit, also noch einmal in Ihrer Quelle nachlesen :-)
Je nachdem am 24.09.2023 | 16:06
Grundsätzlich ist ein Hinzuverdienst in jeder Höhe möglich. Allerdings wird er angerechnet, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Ich halte es für schwierig, schon vor dem Umschulungsbeginn eine Nebenbeschäftigung zu planen. In erster Linie sollte ein möglichst guter Ausbildungsabschluss erreicht werden. Aktuell ist ja noch nicht mal klar, wie Sie mit der Umschulung zurecht kommen. Ich wäre da vorsichtig.
Alle_in_einem_Bootam 26.04.2024 | 13:26
Soso schrieb

Sie sollen lernen während der Umschulung und nicht als Kassierer arbeiten. Dafür gibt es schließlich das Übergangsgeld.

Kopiert aus der Spalte auf der rechten Seite (Forums Etikette) Wichtige Hinweise Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an. Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum. !!!!!!!!!!!!!!!!Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.!!!!!!!!! Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen. Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Alle_in_einem_Bootam 26.04.2024 | 13:29
Je nachdem schrieb

Grundsätzlich ist ein Hinzuverdienst in jeder Höhe möglich. Allerdings wird er angerechnet, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Ich halte es für schwierig, schon vor dem Umschulungsbeginn eine Nebenbeschäftigung zu planen. In erster Linie sollte ein möglichst guter Ausbildungsabschluss erreicht werden. Aktuell ist ja noch nicht mal klar, wie Sie mit der Umschulung zurecht kommen. Ich wäre da vorsichtig.

Ich halte es für schwierig, schon vor dem Umschulungsbeginn eine Nebenbeschäftigung zu planen. In erster Linie sollte ein möglichst guter Ausbildungsabschluss erreicht werden. Aktuell ist ja noch nicht mal klar, wie Sie mit der Umschulung zurecht kommen. Ich wäre da vorsichtig. Danach wurde nicht gefragt. Kopiert aus der Spalte auf der rechten Seite (Forums Etikette) Wichtige Hinweise Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an. Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum. !!!!!!!!!!!!!!!!Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.!!!!!!!!! Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen. Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Jürgen Sommeram 28.08.2025 | 13:02
Alle_in_einem_Boot schrieb

Ich halte es für schwierig, schon vor dem Umschulungsbeginn eine Nebenbeschäftigung zu planen. In erster Linie sollte ein möglichst guter Ausbildungsabschluss erreicht werden. Aktuell ist ja noch nicht mal klar, wie Sie mit der Umschulung zurecht kommen. Ich wäre da vorsichtig.

Danach wurde nicht gefragt.

Kopiert aus der Spalte auf der rechten Seite (Forums Etikette)

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Sorry dass ich hier auf zitieren gedrückt habe doch ich Krieg irgendwie nicht anders einen Text formuliert. Habe ich es also richtig verstanden? Befinde ich mich zum Beispiel, in einer Entwöhnungsbehandlung, bei der ich Übergangsgeld erhalte was errechnet wurde aus den vorher bezogenen ALG eins, kann ich einen Mini Job ausüben und dieser wird nicht angerechnet. Das Geld wird erst angerechnet, wenn ich ein SVpflichtigesbeschäftigungsverhältnis beginne aus welchem Jahr auch zuvor das ALG eins Berechnet wurde und da dann das Übergangsgeld. Ich hoffe es ist verständlich ausgedrückt und ich danke recht herzlich für eine baldige Antwort. Mit freundlichem Gruß Jürgen Sommer
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