Guten Morgen Rehabilitant,
war ein Rehabilitand mit Übergangsgeld-Anspruch vor der Reha versicherungspflichtig beschäftigt, dann werden in der Regel auch Beiträge aus dem Übergangsgeld zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung abgeführt.
Ein Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist nur möglich, wenn vor der Reha Arbeitslosigkeit vorlag und bereits von der Arbeitsverwaltung ein Zuschuss nach dem SGB II oder SGB III gewährt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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