Hallo Schwabe,
nach Ihren Schilderungen besteht ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld (§ 71 Absatz 1 SGB IX), weil nach Abschluss der Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind. Die Voraussetzungen könnten lediglich dann nicht erfüllt sein, wenn der verzögerte Beginn der anschließenden Leistung zu Ihren Lasten geht.
Das Zwischenübergangsgeld soll Versicherte wirtschaftlich absichern. Versorgungslücken können sich ergeben durch Arbeitsunfähigkeit bei nicht mehr bestehendem Krankengeldanspruch oder - bei bestehender Arbeitsfähigkeit - wenn eine zumutbare Beschäftigung im Zwischenzeitraum nicht vermittelt werden kann. Bescheinigt jedoch die Arbeitsverwaltung, dass in der Zeit bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann, ist ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld gegeben, sofern auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Sind nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich und wird vor deren Beginn zunächst eine Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung durchgeführt, so besteht zunächst bis zum Ende der Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld. Nur wenn auch noch zum Ende der Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung das Erfordernis (weiterer) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fortbesteht, ist Zwischenübergangsgeld auch bis zum Beginn dieser Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen.
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