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Arbeitgeber sind gemäß § 107 SGB IV gesetzlich verpflichtet, Entgeltdaten für die Berechnung von Übergangsgeld elektronisch zu übermitteln. Dies erfolgt über das sogenannte Datenaustauschverfahren vollmaschinell. Liegen zum Zeitpunkt der Aufnahme Ihrer Rehabilitationsmaßnahme noch keine Entgeltmeldung des Arbeitgebers vor, wird dieser für Sie von der Deutschen Rentenversicherung zur maschinellen Übermittlung aufgefordert.
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