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Experten-Antwort

Übergangsrente auf falsches Konto überwiesen, Bank behält Geld

von SG12.01.2024 | 09:12
807 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Leider wurde die Übergangsrente der Witwe auf das Konto des verstorbenen Ehemannes überwiesen. Wir haben sofort einen schriftlichen Widerspruch eingelegt uns per Einschreiben an die Postrente geschickt und angerufen. Da die Witwe keine Bankvollmacht auf das Konto hat und das Erbe überschuldet ist habt sie keine Möglichkeit an ihre Übergangsrente zu kommen. Das Formular für die Übergangsrente hatte der Bestatter falsch ausgefüllt und die falsche Bankverbindung angegeben...Die Bank stellt sich quer und weigert sich das Geld zurück an die Postrente zu überweisen trotz Telefonate, schriftlicher Aufforderung, Anruf der Postrente. Selbst der Rechtsanwalt meint das Geld sei verloren. Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo SG,

 

da der Vorschuss auf die Witwenrente auf das Konto überwiesen wurde, dass dem Postrentenservice gegenüber im Antrag angegeben wurde, ist die Rentenversicherung ihrer Leistungspflicht nachgekommen.

Die Fragen, ob sie entweder der Bank gegenüber ein Recht auf Herausgabe des Geldes, oder dem Bestattungsunternehmen gegenüber einen Anspruch auf Schadensersatz haben, sind privatrechtlicher und nicht rentenrechtlicher Natur und können daher hier nicht beantwortet werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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8 Antworten

Witwe und Bankkontoam 12.01.2024 | 09:55
Also wenn Sie schon einen Rechtsanwalt haben sollte der doch weiter machen, da kann die Rentenversicherung nichts machen, ggf ist zu prüfen ob Schuldansprüche auf die Witwe dann übergehen wegen Erbe etc, aber wenn der Rechtsanwalt da wirklich keine Lösung bzw Ideen hat, dann sollte er mal seine Zulassung überprüfen lassen. Das Geld steht ja in dem Sinne nicht dem Verstorbenen zu, also kann es mMn gar nicht in die Erbmasse - Aufrechnung der Schulden einfließen - aber das ist eben Thema des Rechtsanwalts und nicht der Rentenversicherung.
Torsten W.am 12.01.2024 | 09:58
Guten Tag, da im Antrag scheinbar die Bankverbindung eingetragen wurde, an die vom Postrentendienst auch überweisen wurde, ist aus Sicht der Rentenversicherung kein Fehler passiert und daher haben wir hier normalerweise keine rechtliche Handhabe, das Geld zurück zu verlangen. Wenn Ihr Rechtsanwalt schon eine Aussage dazu getroffen hat, sehe ich hier leider auch keine weiteren Möglichkeiten. Leider wird Ihnen hier die Rentenversicherung wohl nicht wirklich weiterhelfen können. Ich persönlich würde Ihnen eine zweite Meinung von einem Rechtsanwalt empfehlen. Gruß Torsten
Corneliusam 12.01.2024 | 10:00
Das ist dann wohl dumm gelaufen. Die Rentenservice der Post hat das Geld auf das Konto überwiesen, das im Antrag angegeben wurde, und hat insoweit nichts falsch gemacht. Wenn selbst der Anwalt keine Lösung sieht, dürfte es wohl keine geben. Oder es findet sich ein "besserer" Anwalt ...
ThomasRam 12.01.2024 | 10:46
Kann mir nicht vorstellen, daß das nicht eingeklagt werden kann, da es scheinbar ein falscher Überweisungsauftrag war aufgrund des Fehlers des Bestatters. Dies müsste doch einem Rechtsanwalt vor Gericht gelingen ... Den RA werden Sie wahrscheinlich auch brauchen, da das Übergangsgeld nicht dem Verstorbenen gehört und somit nicht zur Deckung der Schulden eingesetzt werden dürfte. Ich denke, sie brauchen einen besseren Anwalt.
Steffiam 12.01.2024 | 12:21
Zitat von ThomasR anzeigenausblenden
Warum hat der Bestatter denn die falsche Kontonummer auf den Antrag geschrieben? ...vermutlich doch, weil die Witwe ihm diese gegeben hat. Oder woher soll er sie sonst haben? Von daher liegt das Verschulden vermutlich bei der Witwe. Deshalb sehe ich da schwarz mit einklagen (sowohl bei der Rentenversicherung als auch beim Bestatter, der die Bankverbindung eingetragen hat).
Maxam 12.01.2024 | 17:03
Die Rentenversicherung muss die Rente nur dann nochmal überweisen, wenn Sie nachweislich unverschuldet an der fälschlichen Überweisung sind. Da Sie die Kontodaten VOR der Auszahlung nicht korrigiert haben, liegt der Fehler somit nicht bei der Rentenversicherung. Wenn das Erbe inklusive Konto überschuldet ist und Sie dieses deshalb ausschlagen, bleibt nur sich an die Erben zu wenden, aber wo nichts ist, ist auch nichts zu holen.
ThomasRam 12.01.2024 | 17:40
Zitat von Max anzeigenausblenden
Aha. Dann dürfen Sie auch einen Lottogewinn behalten, der fälschlich auf ihr Konto überwiesen wurde oder was? Die Bank des Verstorbenen darf nichts vom Konto des Verstorbenen zurücküberweisen, da erstmal keiner, bzw. nur Erben Zugriff erlangen können. Sie kann ja nichtmal beurteilen, ob die Überweisung rechtens war. Die überweisende Bank kann das auch nicht, da die Überweisung aus ihrer Sicht korrekt war. Dem Verstorbenen gehört das Geld aber nicht, auch wenn er zeitweise im Besitz ist. Daher dürfte es auch nicht in die Erbmasse einfliessen. Der Fragesteller/in braucht einen guten Rechtsanwalt und/oder ein freundliches Nachlaßgericht, wo man ja auch mal nachfragen könnte.
Sebastianam 13.01.2024 | 08:12
Zitat von ThomasR anzeigenausblenden
Der Vergleich ist echt schräg. Natürlich könnte die Rentenversicherung das Geld zurück holen, wenn Sie einen Fehler gemacht hat und es aufs falsche Konto überwiesen hat (genauso wie ein Lottogewinn zurück geholt werden darf wenn er aufs falsche Konto überwiesen wurde). In diesem Fall hat die Rentenversicherung aber keinen Fehler gemacht, sie hat das Geld auf genau das richtige Konto überwiesen (dasjenige was im Antrag angegeben wurde), also kann sie es auch nicht mehr ohne Weiteres zurückholen.
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