Hallo Milo,
die Antwort von Michael1971 ist zutreffend.
Beim Wechsel in die Altersrente findet dann eine erneute Rentenberechnung statt. Die Zeiten des Bezugs der Rente wegen Erwerbsminderung rechnen dann als sogen. Rentenbezugszeiten mit.
Dass sich beim Wechsel in die Altersrente kein niedrigerer Rentenbetrag ergeben darf, liegt am sogen. Besitzschutz.
Was die Berücksichtigung der Abschläge angeht - die evtl. ja auch für die Altersrente eine Rolle spielen - so kann man Sie darüber detailliert in einer Auskunfts- und Beratungsstelle aufklären.
Konkret geht es dabei um die Auswirkungen des § 77 Abs.3 Sozialgesetzbuch VI.
MfG
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