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Experten-Antwort

Überlassung des Wohneigentums bei Grundsicherung

von Samota31.10.2023 | 13:39
191 Ansichten
4 Antworten
Hallo, Mein Mann (Rentner) und ich (Hilfe zum Lebensunterhalt) wohnen im Eigenheim, das wir vor ca 1 Jahr an unseren Sohn überschrieben haben. Nießbrauch besteht. Wir sind beide gesundheitlich (Schwerbehindertenstatus, Gehbehinderung/Schlaganfall) sowie finanziell aber nicht mehr in der Lage, die Situation lebenswürdig zu gestalten. Das Haus ist sanierungsbedürftig, Heizkosten (Ölheizung, ca 30 Jahre alt) können wir nicht mehr tragen, Garten und Wohnraum sind für uns beide zu groß, Treppen in die Schlafräume und die Waschküche mittlerweile nur noch sehr schwer zu bewältigen. Aus diesen Gründen haben wir uns für eine kleinere Wohnung in einem Mehrparteienhaus entschieden. Mich interessiert nun, ob ich weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen kann, ob mein Sohn finanziell für uns aufkommen muss oder ob die Überlassung im schlimmsten Fall sogar rückgängig gemacht werden und wir das Haus verkaufen müssen, was wir vermeiden möchten. Ich möchte dazusagen, dass wir bis auf die letzten Jahre außer meiner Grundsicherung noch nie staatliche Hilfe in Anspruch nehmen haben müssen, aber jetzt stecken wir fest und wissen nicht mehr weiter. Danke für Tips und Lösungsvorschläge

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 31.10.2023 | 13:58

Hallo Samota,

 

bitte informieren Sie sich beim zuständigen Leistungsträger (Sozialamt / Bereich Grundsicherung).

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

 

3 Antworten

-_-am 31.10.2023 | 13:47
Elternunterhalt: Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pfle…
Abschlägeam 31.10.2023 | 13:51
Hallo Samota, leider ist die Rentenversicherung für Ihre Frage nicht zuständig. Sie müssten sich also bitte bei den anderen Stellen erkundigen, ob und unter welchen Umständen Sie (weiterhin) Ansprüche haben. Und sicherlich auch noch einmal in den Vertrag schauen, den Sie im Zuge der Übertragung an Ihren Sohn geschlossen haben bzw. sich hierzu noch einmal an den Sie in diesem Zusammenhang betreuenden Notar zu wenden. Auch ein offenes Gespräch mit Ihrem Sohn direkt hilft sicherlich weiter. Viel Erfolg und alles Gute!
Beratung suchenam 31.10.2023 | 13:52
Das sind alles Fragen, die mit der Rentenversicherung absolut nichts zu tun haben und zu denen die DRV-Experten deswegen auch kaum Auskunft geben können. Diese Fragen müssen Sie mit dem zuständigen Grundsicherungsamt klären. Auch besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wohngeld. Das alles hängt aber vor allem von Ihren finanziellen Verhältnissen, also im Wesentlichem Ihren laufenden Einnahmen (Renten etc.) und auch von der Höhe Ihres Vermögens ab. Ihre Kinder können in der Regel nur zu Ihrem Unterhalt herangezogen werden, wenn sie ein Jahresbrutto-Einkommen von über 100.000 Euro haben. Weiterhelfen können in einer solch komplexen Fragestellung (auch bezüglich der Hausüberschreibung mit Nießbrauch) auch die Beratungstellen der Sozialverbände VdK und SoVD
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