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Experten-Antwort

Übertragung von Deckungsstockkapital aus privater Riester-Rente (Direktversicherung) zu bAV (Direktversicherung)

von Frau S.24.07.2024 | 15:04
460 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich beabsichtige die Auflösung einer privat geführten Riester-Rente, da sich diese als unrentabel erweist. Das gebildete Deckungsstockkapital der Riester-Rente möchte ich nach Möglichkeit auf einen bestehenden bAV-Vertrag (ebenfalls Direktversicherung) übertragen. Frage: Ist die Übertragung des Deckungsstockkapitals aus einer privaten Riester-Rente zum Deckungsstockkapital einer bAV-Direktversicherung möglich? Ich würde mich freuen, wenn folgende Aspekte in Ihrer Antwort berücksichtigt werden: • Es geht ausschließlich um die Übertragung bereits gebildeten Deckungsstockkapitals und nicht etwa um die Frage einer künftigen Riester-Förderung unter einer bAV-Direktversicherung. • Inwiefern "beschränkt sich die Wechselmöglichkeit nur auf zertifizierte Riester-Produkte" (vgl. Ihre Antwort unter https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/bertragung-private-ri… § 1 Abs. 1 Ziff. 10 lit. b) AltZertG verlangt lediglich nach einem Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach eben diesem Absatz 1. Die Zertifizierung ist als solche nicht in § 1 Abs. 1 sondern in § 1 Abs. 3 AltZertG geregelt. Es sollte demnach also keiner Zertifizierung bedürfen; die bAV müsste als Altersvorsorgevertrag lediglich einer Vertragsgestaltung nach den Kriterien des § 1 Abs. 1 AltZertG entsprechen. • Eine bAV-Direktversicherung dürfte immer den „Riester-Kriterien“ des § 1 Abs. 1 AltZertG entsprechen, sodass eine Übertragung des Deckungsstockkapitals aus einer Riester-Rente nach § 1 Abs. 1 Ziff. 10 lit. b) AltZertG zulässig sein sollte. Die gesetzlichen Regelungen für Betriebsrenten sorgen dafür, dass betriebliche Vorsorgeprodukte grundsätzlich förderfähig gestaltet werden (vgl. DRV Broschüre Betriebliche Altersversorgung, 18. Auflage (1/2024), S. 22; abrufbar unter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Zur Relevanz der Fragestellung: • Jährlich fließen ca. EUR 12 Mrd. in Riester-Produkte (Gesamtbeiträge; Zulagen und Eigenbeiträge bzw. Tilgungen). Jährlich werden ca. EUR 2,5 Mrd. an Zulagen aus dem Bundeshaushalt für die Riester-Rente aufgewendet. Die jährlich gewährten Steuerentlastungen belaufen sich auf ca. EUR 1 Mrd. Die seit Einführung der Riester-Rente im Jahr 2002 für Zulagen aufgewendete Mittel dürften damit insgesamt jedenfalls über EUR 50 Mrd. betrage (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartike… Das in Riester-Produkten gebundene Altersvorsorgekapital (kumuliert seit 2002) dürfte sich demnach auf deutlich über EUR 100 Mrd. belaufen. • Da sich viele Riester-Produkte aufgrund der hohen Verwaltungskosten unter Altersvorsorgegesichtspunkten zunehmend als unrentabel erweisen, steigt die Anzahl der Riester-Sparer, die ihr Kapital anderweitig zur Altersvorsorge einsetzen möchten. Das spiegeln auch die sinkenden Zahlen der laufenden Riester-Verträge wieder; von denen im Übrigen ein guter Anteil ruhend gestellt sein dürfte. • Eine Auflösung der Riester-Verträge ist mit der Rückzahlung der Zulagen und steuerlichen Begünstigungen verbunden, weshalb dies regelmäßig zu einem Verlust von ca. 30% des gebildeten Kapitalstocks führt (vgl. auch die entsprechende Förderquote der Riesterprodukte). • Die Möglichkeit einer Übertragung des Kapitalstocks in andere, weniger kostenbelastete Altersvorgeformen oder eine Konsolidierung mit äquivalenten Altersvorsorgeprodukten (bAV) dürfte von breitem Interesse sein. • Eine qualifizierte (rechtsverbindliche) Antwort auf die oben geführte Fragestellung lässt sich nicht finden. Ich bitte um grundlegen Prüfung im Sinne der Riester-Sparer. Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau S.,

 

die Übertragung des Deckungskapitals einer privaten Riesterrente auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) wie eine Direktversicherung ist grundsätzlich möglich, aber es gibt einige wichtige Punkte zu beachten :

 

1. Zertifizierung : Die bAV -Direktversicherung muss den " Riester--Kriterien" entsprechen, wie sie im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ( AltZertG) festgelegt sind. 

 

2. Es können auch Kosten für den Wechsel anfallen. Sie sollten sich daher diesbezüglich bei Ihrem aktuellen Anbieter erkundigen. Wichtig ist es auch, etwaige Kündigungsfristen einzuhalten. 

 

3. Bei einem Wechsel sollten die bisher gewährten staatlichen Zulagen und Steuervorteile erhalten bleiben.

 

Wir empfehlen hierzu zusätzlich eine unabhängige Beratung zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale, in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, das alle Aspekte berücksichtigt werden.

Darüber hinaus können Sie Auskünfte zur Altersvorsorge auch bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger im Rahmen eines individuellen Beratungsgespräches erhalten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Tjaam 25.07.2024 | 07:43
Zu diesen Detailfragen werden Sie hier von der DRV keine Antworten erhalten (können) in dem von Ihnen geforderten Detaillierungsgrad. Zielführender wäre es sicherlich, diese Fragen sowohl an Ihren Riesterversicherer als auch an die Betriebsrenten-Versicherung zu stellen.
Falsch hieram 25.07.2024 | 07:49
Die Deutsche Rentenversicherung ist für Ihre politischen und gesetzgeberischen Anregungen mit Sicherheit der falsche Ansprechpartner. Wenden Sie sich doch an die Bundespolitik (zum Beispiel Ihren Wahlkreis-Bundestagsabgeordneten) oder starten Sie eine Petition. Übrigens ist die DRV nicht für Detailfragen zu potentiellen Kapitalübertragungen von Riester- auf Betriebsrenten zuständig.
Erst denken, dann fragen!am 25.07.2024 | 08:07
Die gesetzliche Rentenversicherung ist nicht für Ihre Fragen zuständig und eine rechtsverbindliche Antwort werden Sie in einem anonymen Forum auch nicht erhalten.
Frau S.am 25.07.2024 | 08:28
Lassen sie uns bitte keine allgemeine Diskussion anstoßen, sondern die Kommentare auf sinnvolle Beiträge beschränken. 1. Die DRV äußert sich an anderer Stelle bereits zu dieser Fragestellung (s.o.). 2. Es wird kein besonderer Detaillierungsgrad verlangt, sondern schlicht eine qualifizierte Beurteilung der Fragestellung. 3. Es wird auch nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft gebeten; es wurde lediglich festgestellt dass eine solche nicht zu finden ist. Im Übrigen wollen sich weder der Versicherer der Riester-Rente noch der Versicherer zur bAV zu dieser Frage äußern.
Frau S.am 26.07.2024 | 09:05
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Herzlichen Dank! Meine Fragestellung bezog sich auf ihre unter 1. gegebene Antwort. Können Sie eine Aussage zum Kern meiner Frage treffen, nämlich ob bAV-Direktversicherungen immer den "Riester-Kriterien" des § 1 Abs. 1 AltZertG entsprechen? Denn dann bedarf es keiner Einzelfallprüfung der jeweiligen bAV-Direktversicherungen, sondern eine Übertragung nach § 1 Abs. 1 Ziff. 10 lit. b) AltZertG wäre in diesen Fällen zulässig, ohne dass eine schädliche Verwendung vorliegen würde. Da bAV-Direktversicherungen mit Riester-Zulagen förderfähig sind und es dort einer Zertifiizierung nach dem AltZertG nicht bedarf, liegt dieser Schluss nahe. Die gesetzlichen Regelungen zur bAV sind auch bereits grundsätzlich enger gefasst, als es § 1 Abs. 1 AltZertG erlaubt (vgl. etwa vorzeitige Auszahlung, Wohnriester). Sie gehen in Ihrer Broschüre auch davon aus: "Die gesetzlichen Regelungen für Betriebsrenten sorgen dafür, dass betriebliche Vorsorgeprodukte grundsätzlich förderfähig gestaltet werden" (vgl. DRV Broschüre Betriebliche Altersversorgung, 18. Auflage (1/2024), S. 22; abrufbar unter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Über einen Nachtrag zu Ihrer Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank und Grüße
Deutsche Rentenversicherung
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