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Übertragung von Deckungsstockkapital aus privater Riester-Rente (Direktversicherung) zu bAV (Direktversicherung)

von Frau S.15.08.2024 | 05:57
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag, ich beabsichtige die Auflösung einer privat geführten Riester-Rente, da sich diese als unrentabel erweist. Das gebildete Deckungsstockkapital der Riester-Rente möchte ich nach Möglichkeit auf einen bestehenden bAV-Vertrag (ebenfalls Direktversicherung) übertragen. Frage: Ist die Übertragung des Deckungsstockkapitals aus einer privaten Riester-Rente zum Deckungsstockkapital einer bAV-Direktversicherung möglich? Die Frage wurde bereits am 24.07.2024, 17:04 Uhr, gestellt, Ihre Antwort ging aber leider nicht auf die konkrete Frage ein, vgl. meine Rückanwort unter: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/bertragung-von-deckun… Können Sie eine Aussage zum Kern meiner Frage treffen, nämlich ob bAV-Direktversicherungen immer den "Riester-Kriterien" des § 1 Abs. 1 AltZertG entsprechen? Dann bedarf es keiner Einzelfallprüfung der jeweiligen bAV-Direktversicherungen, sondern eine Übertragung nach § 1 Abs. 1 Ziff. 10 lit. b) AltZertG wäre in diesen Fällen zulässig, ohne dass eine schädliche Verwendung vorliegen würde. Ich würde mich freuen, wenn folgende Aspekte in Ihrer Antwort berücksichtigt werden: • Es geht ausschließlich um die Übertragung bereits gebildeten Deckungsstockkapitals und nicht etwa um die Frage einer künftigen Riester-Förderung unter einer bAV-Direktversicherung. • Inwiefern "beschränkt sich die Wechselmöglichkeit nur auf zertifizierte Riester-Produkte" (vgl. Ihre Antwort unter https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/bertragung-private-ri… § 1 Abs. 1 Ziff. 10 lit. b) AltZertG verlangt lediglich nach einem Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach eben diesem Absatz 1. Die Zertifizierung ist als solche gerade nicht in § 1 Abs. 1 sondern in § 1 Abs. 3 AltZertG geregelt. Es sollte demnach also keiner Zertifizierung bedürfen; die bAV müsste als Altersvorsorgevertrag lediglich einer Vertragsgestaltung nach den Kriterien des § 1 Abs. 1 AltZertG entsprechen. • Eine bAV-Direktversicherung dürfte immer den „Riester-Kriterien“ des § 1 Abs. 1 AltZertG entsprechen, sodass eine Übertragung des Deckungsstockkapitals aus einer Riester-Rente nach § 1 Abs. 1 Ziff. 10 lit. b) AltZertG zulässig sein sollte. Die gesetzlichen Regelungen für Betriebsrenten sorgen dafür, dass betriebliche Vorsorgeprodukte grundsätzlich förderfähig gestaltet werden (vgl. DRV Broschüre Betriebliche Altersversorgung, 18. Auflage (1/2024), S. 22; abrufbar unter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…

5 Antworten

Das ist einfacham 15.08.2024 | 06:53
Wenn Sie Brezeln brauchen, gehen Sie wahrscheinlich auch in die Autowerkstatt. Aber fragen Sie doch Ihren Friseur, der kennt sich mit allem aus.
Du meine Güteam 15.08.2024 | 07:08
Ich befürchte, Sie überschätzen die Möglichkeiten dieses Forums der gesetzlichen Rentenversicherung. Vermutlich sind Sie bei einem Experten für die verschiedenen Altersversorgungsmodelle (Renten- oder Finanzberater, Verbraucherzentrale) besser aufgehoben.
Man lernt nie aus!am 15.08.2024 | 07:31
Das kostet aber Geld und Mühe!🤷🏻‍♂️ Die Expertenantwort hat schon im genannten Thread an die Verbraucherzentrale verwiesen. Warum sollte es jetzt anders sein? So wird der Fragesteller aus Erfahrung lernen müssen.
ZfAam 15.08.2024 | 07:41
Die ZfA ist hier sicher der bessere Ansprechpartner. https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Service-und-Au…
Ich denke soam 15.08.2024 | 12:36
Hallo. Ich würde es von der Seite versuchen ob es geht. Du hast einen Riestervertag und willst wechseln. Du hast noch einen anderen Altersvorsorgevertag auf den gewechselt werden soll. Ob das geht sagt Dir doch Dein neuer Anbieter ob der bestehende Vertrag auch die Kriterien für Riester erfüllt. Wenn nicht haben sie vielleicht einen neuen mit Riester. Viele Anbieter wollen auch keine Wechselkunden. Darum denke ich erst mal schauen was Dein Wechselanbieter dazu sagt.
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