Guten Tag,
ich beabsichtige die Auflösung einer privat geführten Riester-Rente, da sich diese als unrentabel erweist. Das gebildete Deckungsstockkapital der Riester-Rente möchte ich nach Möglichkeit auf einen bestehenden bAV-Vertrag (ebenfalls Direktversicherung) übertragen.
Frage: Ist die Übertragung des Deckungsstockkapitals aus einer privaten Riester-Rente zum Deckungsstockkapital einer bAV-Direktversicherung möglich?
Die Frage wurde bereits am 24.07.2024, 17:04 Uhr, gestellt, Ihre Antwort ging aber leider nicht auf die konkrete Frage ein, vgl. meine Rückanwort unter:
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/bertragung-von-deckun… Können Sie eine Aussage zum Kern meiner Frage treffen, nämlich ob bAV-Direktversicherungen immer den "Riester-Kriterien" des § 1 Abs. 1 AltZertG entsprechen? Dann bedarf es keiner Einzelfallprüfung der jeweiligen bAV-Direktversicherungen, sondern eine Übertragung nach § 1 Abs. 1 Ziff. 10 lit. b) AltZertG wäre in diesen Fällen zulässig, ohne dass eine schädliche Verwendung vorliegen würde.
Ich würde mich freuen, wenn folgende Aspekte in Ihrer Antwort berücksichtigt werden:
• Es geht ausschließlich um die Übertragung bereits gebildeten Deckungsstockkapitals und nicht etwa um die Frage einer künftigen Riester-Förderung unter einer bAV-Direktversicherung.
• Inwiefern "beschränkt sich die Wechselmöglichkeit nur auf zertifizierte Riester-Produkte" (vgl. Ihre Antwort unter
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/bertragung-private-ri… § 1 Abs. 1 Ziff. 10 lit. b) AltZertG verlangt lediglich nach einem Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach eben diesem Absatz 1. Die Zertifizierung ist als solche gerade nicht in § 1 Abs. 1 sondern in § 1 Abs. 3 AltZertG geregelt. Es sollte demnach also keiner Zertifizierung bedürfen; die bAV müsste als Altersvorsorgevertrag lediglich einer Vertragsgestaltung nach den Kriterien des § 1 Abs. 1 AltZertG entsprechen.
• Eine bAV-Direktversicherung dürfte immer den „Riester-Kriterien“ des § 1 Abs. 1 AltZertG entsprechen, sodass eine Übertragung des Deckungsstockkapitals aus einer Riester-Rente nach § 1 Abs. 1 Ziff. 10 lit. b) AltZertG zulässig sein sollte. Die gesetzlichen Regelungen für Betriebsrenten sorgen dafür, dass betriebliche Vorsorgeprodukte grundsätzlich förderfähig gestaltet werden (vgl. DRV Broschüre Betriebliche Altersversorgung, 18. Auflage (1/2024), S. 22; abrufbar unter:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…