Hallo oldie-but-goldie,
Ausgangsbetrag für die Anwendung des § 850c ZPO ist die ‘Nettorente’. Das bedeutet, dass bei Rentnern, die in der KVdR und der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, der Betrag maßgebend ist, der sich nach Einbehaltung der Beitragsanteile des Rentners ergibt.
Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten und privat versicherten Personen ist zur Ermittlung des maßgebenden Ausgangsbetrages der Unterschiedsbetrag zwischen dem Krankenversicherungsbeitrag - soweit dieser den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt - und dem Beitragszuschuss als Eigenanteil von der Rente abzusetzen (§ 850e Nr. 1 ZPO).