Kindererziehungszeiten können bei Ihrer Frau angerechnet werden, wenn sie unmittelbar vor der Geburt Ihres Sohnes in der deutschen Rentenversicherung als Beschäftigte oder selbständig Tätige versicherungspflichtig gewesen ist.
Die Voraussetzung "Pflichtbeitragszeiten unmittelbar vor der Geburt des Kindes" liegt vor, wenn sich unmittelbar an den letzten deutschen Pflichtbeitrag ein unschädlicher Unterbrechnungstatbestand (Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz) anschließt, dieser wiederum bis unmittelbar vor der Geburt Ihres Kindes besteht und das deutsche Arbeitsverhältnis mindestens bis zum Zeitpunkt der Geburt fortbesteht.
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