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Guten Tag,
"Jonny" hat vollkommen Recht. Nur die Zurechnungszeiten, die bis zum Beginn der Altersrente zurückgelegt wurden, werden in der Altersrente als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Alle anderen Zurechnungszeiten gehen verloren. Weil damit weniger rentenrechtliche Zeiten in der Altersrente zu berücksichtigen sind, wäre die Altersrente natürlich niedriger als die Erwerbsminderungsrente.
Um das zu verhindern, gibt es den sogenannten Besitzschutz. Besitzschutz bedeutet: Wenn ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente beginnt, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Das heißt in Ihrem Fall, Ihre Altersrente wird genauso hoch sein, wie Ihre Erwerbsminderungsrente.
ergänzende Frage an User Konny,
Gilt der Besitzschutz bei Übergang der Erwerbsminderungsrente zu einer Altersrente nur für den Zahlbetrag?
Hätte dann ja zur Folge, dass für eine bestimmte Zeit keine Rentenerhöhung wirksam würde.
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Oder gilt sie auch oder generell für die in der Erwerbsminderungsrente enthaltene Summe Entgeltpunkte, die zur höheren Rente geführt haben?
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