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Experten-Antwort

Berücksichtigung von Anrechnungszeiten

von Alma 150713.02.2012 | 14:29
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4 Antworten

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Hallo, hab mal eine Frage. Habe heute Post von der Agentur für Arbeit bekommen,dass für mich für 2011 eine Meldung an die RV Bund wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug gegangen sei. Wie wirkt sich diese Meldung auf eine evtll. Antrag auf Rente wegen Arbeitslosigkeit aus? Bin 62 Jahre,( Jahrgang 1950) GDB 50%, seit 2003 arbeitslos gemeldet Danke für eine Antwort, Alma

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach § 74 Satz 4 Nr. 1 werden Zeiten, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht gezahlt worden ist, nicht bewertet.

Obwohl die betr Zeiten nicht bewertet werden, können sie zu einer mittelbaren Rentenerhöhung führen: Da diese Zeiten Anrechnungzeiten sind, schließen sie bei der Rentenberechnung Lücken im Versicherungsverlauf und erhöhen dadurch den Gesamtleistungswert anderer beitragsfreier Zeiten (soweit vorhanden also Zurechnungszeit, Ersatzzeiten und weiterer, zu bewertender Anrechnungzeiten wie Krankheitszeiten) und damit die Rente. Diese Zeiten sind ferner für die Rente wegen Erwerbsminderung anwartschaftserhaltend, die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Aufrechterhaltung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente ist während dieser Zeiten somit nicht erforderlich. Zudem werden die Anrechnungszeiten bei der Prüfung der Wartzeit von 35 Jahren im Sinne von § 51 Abs. 3 SGB VI mitgezählt.

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3 Antworten

Alma1507am 13.02.2012 | 17:32
Danke 123 für Ihre Antwort. Ich glaube, bei mir hakt die Rente nach Arbeitslosigkeit an der Vorschrift, dass man vor Eintritt der Arbeitslosigkeit 8 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt haben muss. Ich hab vor der Arbeitslosigkeit nur 3 Jahre wegen Pflege auf dem Rentenkonto stehen.Danach natürlich kein Arbeitslosengeld erhalten. In jüngeren Jahren allerdings noch 16 Jahre an Pflichtbeiträgen zur RV. Aber die sind dann wohl nicht ausschlaggebend? Werde mich trotzdem noch mal vor Ort beraten lassen. Danke
123am 13.02.2012 | 15:39
Warum beziehen Sie noch keine Altersrente, wenn Sie schon keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben? Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente (Altersrente für schwerbehinderte Menschen/Altersrente wegen Arbeitslosigkeit/Altersrente für Frauen) (bisher) nicht? Falls noch nicht geschehen, sollten Sie sich auf jeden Fall entsprechend beraten lassen!
W*lfgangam 13.02.2012 | 19:27
Zitat von Alma1507 anzeigenausblenden
Hallo Alma1507, im Hinblick auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die AR wegen Arbeitslosigkeit werden Sie zweifellos Recht haben - dazu sind 8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren erforderlich. Auch wenn diese 10 Jahre kein starrer Zeitraum sind, so z. B. durch die ALG 2-Zeiten ohne Leistungsbezug in die Vergangenheit 'gestreckt' werden, wird es wohl nicht reichen. Für die AR wegen Schwerbehinderung brauchen Sie 35 Versicherungsjahre - wozu z. B. auch Zeiten der Kindererziehung bis zum 10 Lbj. zählen. Sie müssten doch längste eine Rentenauskunft erhalten haben und Ihr Rentenkonto geklärt haben - oder? In der Rentenauskunft finden auf den ersten Seiten einen Abschnitt "Altersrente für Schwerbehinderte" - da wird auf die 35 Versicherungsjahre eingegangen, wie viele vorhanden sind, wie viele Monate ggf. fehlen. Einfacher ist's, in die nächste Beratungsstelle DRV/oder Rathaus-Versicherungsamt zu marschieren, die erklären Ihnen, wo Sie jetzt stehen, noch (oder nicht) hinkommen können. Und über den (Un-)Sinn der weiteren Meldung beim Jobcenter erhalten Sie auch weitere Informationen. Vielleicht macht es ja Sinn, wegen der Schwerbehinderteneigenschaft eine Erwerbsminderungsrente zu 'versuchen' (auch wenn beides kaum Berührungspunkte im med. Bereich bezogen auf Renten hat) - so lange die Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind. Andersfalls hätte Sie das Jobcenter dazu schon 'angeregt', wenn Sie nicht mehr vermittlungsfähig wären. Gruß w.
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