Nach § 74 Satz 4 Nr. 1 werden Zeiten, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht gezahlt worden ist, nicht bewertet.
Obwohl die betr Zeiten nicht bewertet werden, können sie zu einer mittelbaren Rentenerhöhung führen: Da diese Zeiten Anrechnungzeiten sind, schließen sie bei der Rentenberechnung Lücken im Versicherungsverlauf und erhöhen dadurch den Gesamtleistungswert anderer beitragsfreier Zeiten (soweit vorhanden also Zurechnungszeit, Ersatzzeiten und weiterer, zu bewertender Anrechnungzeiten wie Krankheitszeiten) und damit die Rente. Diese Zeiten sind ferner für die Rente wegen Erwerbsminderung anwartschaftserhaltend, die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Aufrechterhaltung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente ist während dieser Zeiten somit nicht erforderlich. Zudem werden die Anrechnungszeiten bei der Prüfung der Wartzeit von 35 Jahren im Sinne von § 51 Abs. 3 SGB VI mitgezählt.