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Experten-Antwort

Berücksichtigung von Lohn / Gehalt oberhalb der BBG

von L.Sch27.04.2021 | 12:00
186 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bin bisher immer davon ausgegangen, dass Arbeitsverdienste maximal nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) berücksichtigt werden können. In einer mir vorliegenden Rentenauskunft mit Datum xx.04.2021 sind aber, so meine Meinung, auch die oberhalb der BBG vorhandenen Verdienste berücksichtigt worden. Gibt es inzwischen geänderte Rechtsvorschriften? . Angaben aus der Anlage: "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" BBG 1995 = 93.600 M für Arb/Ang. für 2 Mon. = 15.600€ Für den Zeitraum 01.10. - 30.11.2021 wurden: 15.865,00 als Einkommen berücksichtigt und mit Entgeltpunkten bewertet, wurden anstelle von 0,3079 für die (BBG), 0,3131 aus Gesamtverdienst eingeordnet.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo L.Sch.,

es gibt diesbezüglich keine geänderten Rechtsvorschriften. Die von Ihnen beigefügten Berechnungsausschnitte sind so nicht nachvollziehbar. Das Forum kann keine individuelle Beratung ersetzen. Ich würde Sie bitten, sich an den Ersteller der Rentenauskunft zu wenden um Ihre persönlichen Daten zu besprechen.

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9 Antworten

Gut soam 27.04.2021 | 17:22
Es ist sehr löblich, dass Sie der Meinung sind, man habe bei Ihnen Beiträge oberhalb der BBG (in kaum erwähnenswerter Höhe berücksichtigt). Falls das der Fall sein sollte, wird das korrigiert und Ihre Rente wird niedriger, wobei ich nicht glaube, dass Ihre Annahme stimmt.
L.Scham 27.04.2021 | 17:58
User „Gut so“, es ist doch nicht von Bedeutung ob der Betrag kaum erwähnenswert ist. Von viel größerer Bedeutend ist, wie so etwas zustande kommen kann, wenn es keine Rechtsänderung gibt. Denken Sie mal darüber nach. Die angegebenen Werte entsprechen denen aus den Bescheidunterlagen, die Verdienste und auch die Entgeltpunkte, die von der DRV errechnet wurden. . Sie schreiben, falls das der Fall sein sollte, wird das korrigiert. . Wer in der DRV stellt es denn wann fest?
Ach jaam 27.04.2021 | 20:02
Zitat von L.Sch anzeigenausblenden
Wenn Sie Herr Scheiter, selbstverständlich gegen eine Gebühr, das der Rentenversicherung melden.:-) Ihre Empörung ist eher belustigend, da es sich tatsächlich nur um einen geringfügigen Betrag handelt und ob er tatsächlich falsch war, kann man aus den Schilderungen des Fragestellers allein nicht schließen. Darüber sollten besser Sie mal nachdenken.
W°lfgangam 27.04.2021 | 19:53
Hallo L.Sch, Ahnung: Auflösung eines Zeitwertguthabens mit SV-Pflicht(Beiträgen)? Mein ortsnaher AG hat Mitte der 90er viel in Personalabbau/Auflösungsverträge/Abfindungen investiert, damit mussten auch die angesammelten Wertguthaben aufgelöst werden und führten zum Teil zu sehr hohen SV-Entgelten im selben Jahr, die die BBG deutlich überstiegen haben ...und sich somit zusätzlich im VV befinden. Gruß w.
W°lfgangam 27.04.2021 | 20:31
Zitat von Ach ja anzeigenausblenden
User „Gut so“, es ist doch nicht von Bedeutung ob der Betrag kaum erwähnenswert ist. Von viel größerer Bedeutend ist, wie so etwas zustande kommen kann, wenn es keine Rechtsänderung gibt. Denken Sie mal darüber nach. Die angegebenen Werte entsprechen denen aus den Bescheidunterlagen, die Verdienste und auch die Entgeltpunkte, die von der DRV errechnet wurden. . Sie schreiben, falls das der Fall sein sollte, wird das korrigiert. . Wer in der DRV stellt es denn wann fest?
Wenn Sie Herr Scheiter, selbstverständlich gegen eine Gebühr, das der Rentenversicherung melden.:-) Ihre Empörung ist eher belustigend, da es sich tatsächlich nur um einen geringfügigen Betrag handelt und ob er tatsächlich falsch war, kann man aus den Schilderungen des Fragestellers allein nicht schließen. Darüber sollten besser Sie mal nachdenken.
User „Gut so“, es ist doch nicht von Bedeutung ob der Betrag kaum erwähnenswert ist. Von viel größerer Bedeutend ist, wie so etwas zustande kommen kann, wenn es keine Rechtsänderung gibt. Denken Sie mal darüber nach. Die angegebenen Werte entsprechen denen aus den Bescheidunterlagen, die Verdienste und auch die Entgeltpunkte, die von der DRV errechnet wurden. . Sie schreiben, falls das der Fall sein sollte, wird das korrigiert. . Wer in der DRV stellt es denn wann fest?
Wenn Sie Herr Scheiter, selbstverständlich gegen eine Gebühr, das der Rentenversicherung melden.:-) Ihre Empörung ist eher belustigend, da es sich tatsächlich nur um einen geringfügigen Betrag handelt und ob er tatsächlich falsch war, kann man aus den Schilderungen des Fragestellers allein nicht schließen. Darüber sollten besser Sie mal nachdenken.
??? hmm ...würden Sie den Sachzusammenhang zur Ausgangsfrage näher erläutern und ausschließlich auf die Frage als solche einzugehen wollen (statt nur persönliche 'Animositäten auszukotzen'), damit neue Erkenntnisse im Sinne des Forums gewonnen werden?! ;-) Gruß w.
senf-dazuam 28.04.2021 | 09:31
Hallo, auch ich bin manchmal überrascht, was aufgrund Überschreitung der (anteiligen) BBG gekappt wird und was nicht. Es gibt zwei Ansätze: monatliche BBG: 93600 / 12 = 7800 für zwei Monate macht das eben 15600 tägliche BBG: 93600 / 360 = 260 für 61 Tage macht die dann aber 15860 Spricht dafür, dass (aus welchem Grund auch immer) die tägliche BBG verwendet wurde.
L.Scham 28.04.2021 | 16:45
Hallo User "Senf-dazu" . Danke für Kommentierung. . Offen bleibt, in wessen Entscheidungsbefugnis die Art der Anwendung liegt? Sollte doch eigentlich einheitlich in Arbeitsanweisungen der DRV einheitlich geregelt sein. . Da insgesamt aber 1.865 M berücksichtigt, bewertet wurden, muss es offensichtlich ja noch einen Dritten Weg geben.
suchenwiam 28.04.2021 | 18:02
Ich habe eine Fallkonstellation selbst erlebt, in der Beträge deutlich über BBG angenommen und rentenwirksam (in pEP) wurden: 1. ATZ mit 85% Gehalt, Arbeitgeber stockt RV-Beiträge bis BBG auf 2. zusätzlich freiwillige Beiträge via V0210 zum Ausgleich der Rentenminderung eingezahlt (ohne Bezug auf Kalendermonate) Gab weder vom Finanzamt noch der DRV Bund Probleme damit.
W°lfgangam 28.04.2021 | 19:09
Zitat von suchenwi anzeigenausblenden
Hallo suchenwi, das sind auch keine Beiträge (sondern nur Beträge), die für irgendein Jahr zusätzlich verbucht werden = in diesem Jahr zu zusätzlichen EP führen würden. Mit der Ausgleichszahlung erkaufen Sie sich - unabhängig von einem Zeitraum - 'Zuschlags-EP', die am Ende der EP-Berechnung für die persönlichen EP einfach ontop kommen :-) Insofern hat das Ganze/die Ausgleichszahlung(en) nichts mit der BBG zu tun. Gruß w.
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