Hallo LS,
dem Beitrag von „W*lfgang“ kann grundsätzlich zugestimmt werden, sofern bei der Rentenberechnung keine freiwilligen Beiträge enthalten sind. Diese führen bei der Beamtenversorgung regelmäßig nicht zu einem Ruhen, auch wenn die Höchstversorgung erreicht ist.
Ob die Beamtenversorgung „fehlerhaft“ gehandelt hat, kann von uns in diesem Forum nicht beantwortet werden. Wie „W*lfgang“ richtig anmerkt, jeder Träger berechnet seine Leistung nach seinen Vorschriften. Für die Rentenversicherung gilt, dass bei der Rentenberechnung beitragsfreie Zeiten nur berücksichtigt werden, wenn die bei der Versorgung berücksichtigten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nicht mit beitragsfreien Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentreffen.
Bei den Wartezeiten und bei den Vorschriften, die als Anrechnungsvoraussetzungen eine bestimmte Anzahl von Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten verlangen, sind diese Zeiten jedoch mitzuzählen (z.B. Mindestbewertung nach § 262 SGB VI).