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Experten-Antwort

Berücksichtigung von rentenrechtlicher Zeit

von LS04.02.2013 | 12:31
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3 Antworten

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Frage: a) Ist es zulässig, dass eine gleichzeitige rentenrechtliche Zeit für einen gleichen Zeitraum sowohl bei der Altersrente der DRV als auch in der Beamtenversorung als ruhegehaltsfähige Zeit für die Dienstjahre angerechnet wird. . b) Welce Stelle hat die doppelte Berücksichtigung zu prüfen? Beiden Trägern haben jeweils die Unterlagen des anderen vorgelegen. . Die Rente aus der Beamtenversorgung wird mit dem Maximum gezahlt, eine Rente der DRV für mehr als 10 Jahre rentenrechtlicher Zeit, wovon 10 Jahre gleichzeitig auch Dienstjahre in der Beamtenversicherung sind die, wäre sie abzusetzen, keinen Rentenanspruch aus der DRV begründete, weil dann die 60 Monate Vericherungszeit .nicht erfüllt sind

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo LS,

dem Beitrag von „W*lfgang“ kann grundsätzlich zugestimmt werden, sofern bei der Rentenberechnung keine freiwilligen Beiträge enthalten sind. Diese führen bei der Beamtenversorgung regelmäßig nicht zu einem Ruhen, auch wenn die Höchstversorgung erreicht ist.

Ob die Beamtenversorgung „fehlerhaft“ gehandelt hat, kann von uns in diesem Forum nicht beantwortet werden. Wie „W*lfgang“ richtig anmerkt, jeder Träger berechnet seine Leistung nach seinen Vorschriften. Für die Rentenversicherung gilt, dass bei der Rentenberechnung beitragsfreie Zeiten nur berücksichtigt werden, wenn die bei der Versorgung berücksichtigten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nicht mit beitragsfreien Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentreffen.

Bei den Wartezeiten und bei den Vorschriften, die als Anrechnungsvoraussetzungen eine bestimmte Anzahl von Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten verlangen, sind diese Zeiten jedoch mitzuzählen (z.B. Mindestbewertung nach § 262 SGB VI).

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2 Antworten

W*lfgangam 04.02.2013 | 15:19
Hallo LS, passiert z. B. regelmäßig, wenn (versicherungspflichtige) Beschäftigungszeiten im ÖD vorliegen, die als Versorgungszeiten (natürlich auch) bei der Pension zu berücksichtigen sind. Jeder Leistungsträger entscheidet für sich, welche Zeiten er bei der Wartezeit/den Versorgungszeiten für sich anzurechnen hat. Aber keine Sorge, sofern der Höchstsatz bei den Beamten erreicht ist, wird die Pension entsprechend um die Rente gekürzt, ggf. bleibt dann noch der Zuschuss zur KV erhalten ...ist doch auch was ;-) Gruß w.
LSam 04.02.2013 | 15:57
Danke "W*lfgang" für Antwort. . Weil aber die Beamtenpension als Maximum gezahlt wird, 71,xx % des letzten Nettoeinkommens, außerdem die Rente der DRV, muss doch einer fehlerhaft gehandelt haben, hier wohl eher die gewährende Stelle für die Beamtenversorgung. . Sind zwar dasnn nicht Gelder der Rentenkasse der DRV, die verschleudert werden, aber eigentlich auch egal.
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