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Experten-Antwort

Berücksichtigungszeiten bei Selbständigkeit

von Schlumpf04.02.2023 | 15:50
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5 Antworten

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Hallo, ich bin selbständig und war dies bereits schon vom 3. Lebensjahr meines Sohnes an. Trotzdem habe ich die Kindererziehung übernommen und werde diese auch noch weiterhin übernehmen, da meine Frau durch starke Depressionen sehr beeinträchtigt ist. Kann ich mir die Berücksichtigungszeiten trotz Selbständigkeit anrechnen lassen? Meine Frau ist damit einverstanden, da sie hinsichtlich ihrer Depressionen eine Rente wg. Erwerbsminderung erhält. Vielen Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Schlumpf,

da wir aus Ihren Angaben nicht erkenn können, ob Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten bereits in der laufenden Erwerbsminderungsrente Ihrer Frau anerkannt wurden und welche dieser Zeiten in Ihrem eigenen Versicherungskonto berücksichtigt wurden. Außerdem fehlen die Angaben, in welchem Alter Ihr Sohn inzwischen ist und ob Sie in Ihrer Selbständigkeit pflichtversichert sind. Somit können wir Ihnen nur allgemeine Informationen als Antwort zukommen lassen. Der für Sie effektivere Weg ist sicherlich eine individuelle Beratung, die Sie über unsere Servicenummer 0800 1000 480 0 vereinbaren können.

Zusätzlich zu den Kindererziehungszeiten können Sie auch sogenannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung erhalten. Diese wirken sich ebenfalls positiv auf Ihre Rente aus. Während Kindererziehungszeiten sich direkt auf Ihre Rentenhöhe auswirken, sind die Berücksichtigungszeiten wertvoll für die Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Kinderberücksichtigungszeiten können sich aber auch indirekt auf die Höhe Ihrer Rente auswirken, indem sie die Bewertung beitragsfreier Zeiten verbessern können. Für die Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten müssen dieselben Voraussetzungen wie für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit erfüllt sein. Sie müssen während des gesamten Zeitraums, der als Berücksichtigungszeit angerechnet werden soll, vorliegen. Waren Sie innerhalb dieses Zeitraumes mehr als geringfügig selbständig

tätig, kann die Kinderberücksichtigungszeit nur angerechnet werden, wenn für diese Zeit auch eine Pflichtbeitragszeit vorliegt.

Berücksichtigungszeiten gelten nur für denjenigen, dem auch die Kindererziehungszeit anerkannt wurde.

Die Berücksichtigungszeit beginnt am Tag der Geburt und endet nach spätestens 10 Jahren. Kinderberücksichtigungszeiten werden wie

Kindererziehungszeiten nur einem Elternteil zugeordnet – demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Die Kinderberücksichtigungszeiten bekommt grundsätzlich die Mutter, wenn die Eltern ihr Kind gemeinsam erziehen, ohne dass der

Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt. Soll die Zeit dem Vater zugeordnet werden, obwohl er das Kind nicht überwiegend erzieht, müssen beide Eltern für die Zukunft eine übereinstimmende Erklärung abgeben. Auch hier kann die Zuordnung nur für die

Zukunft geändert werden – für die Vergangenheit höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

Abschlägeam 04.02.2023 | 17:43
Hallo Schlumpf, da Ihre Frau bereits eine EM-Rente erhält, sind dort wohl die Kindererziehungszeiten schon berücksichtigt. Schauen Sie mal in die Anlagen des Bescheides. Dies nun rückwirkend zu ändern ist m.W. nicht möglich. Wenn Ihr Sohn noch unter 10 ist könnte allenfalls für die Zukunft eine gemeinsame Vereinbarung für die Kinderberücksichtigungszeiten getroffen werden. Dies aber auch abhängig davon, was schon in der EM-Rente 'verbraten' wurde. Und auch abhängig davon, welche Beitragszeiten bei Ihnen ansonsten zu berücksichtigen sind/wären. Verbindlich klären kann dies wohl also nur die zuständige DRV. Hier noch weiter Infos zum Thema: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-…
DRVam 04.02.2023 | 17:51
Mehr als geringfügige Selbständigkeit und Anerkennung von Berücksichtigungszeiten schließen sich aus. Da Ihre Frau schon Rente bezieht, dürften bis zum Leistungsfall auch schon über die Zeiten entschieden worden sein.
Klugpuperam 04.02.2023 | 19:53
Zum Vorliegen von Versicherungspflicht in der Selbstständigkeit wurde doch gar keine Aussage getroffen.
DRVam 05.02.2023 | 09:32
Nein, aber das jemand so lange nur geringfügig selbständig war und die Ehefrau Erwerbsminderungsrente bezieht, wie wahrscheinlich ist das in Ihren Augen?
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