Hallo Schlumpf,
da wir aus Ihren Angaben nicht erkenn können, ob Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten bereits in der laufenden Erwerbsminderungsrente Ihrer Frau anerkannt wurden und welche dieser Zeiten in Ihrem eigenen Versicherungskonto berücksichtigt wurden. Außerdem fehlen die Angaben, in welchem Alter Ihr Sohn inzwischen ist und ob Sie in Ihrer Selbständigkeit pflichtversichert sind. Somit können wir Ihnen nur allgemeine Informationen als Antwort zukommen lassen. Der für Sie effektivere Weg ist sicherlich eine individuelle Beratung, die Sie über unsere Servicenummer 0800 1000 480 0 vereinbaren können.
Zusätzlich zu den Kindererziehungszeiten können Sie auch sogenannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung erhalten. Diese wirken sich ebenfalls positiv auf Ihre Rente aus. Während Kindererziehungszeiten sich direkt auf Ihre Rentenhöhe auswirken, sind die Berücksichtigungszeiten wertvoll für die Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Kinderberücksichtigungszeiten können sich aber auch indirekt auf die Höhe Ihrer Rente auswirken, indem sie die Bewertung beitragsfreier Zeiten verbessern können. Für die Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten müssen dieselben Voraussetzungen wie für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit erfüllt sein. Sie müssen während des gesamten Zeitraums, der als Berücksichtigungszeit angerechnet werden soll, vorliegen. Waren Sie innerhalb dieses Zeitraumes mehr als geringfügig selbständig
tätig, kann die Kinderberücksichtigungszeit nur angerechnet werden, wenn für diese Zeit auch eine Pflichtbeitragszeit vorliegt.
Berücksichtigungszeiten gelten nur für denjenigen, dem auch die Kindererziehungszeit anerkannt wurde.
Die Berücksichtigungszeit beginnt am Tag der Geburt und endet nach spätestens 10 Jahren. Kinderberücksichtigungszeiten werden wie
Kindererziehungszeiten nur einem Elternteil zugeordnet – demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Die Kinderberücksichtigungszeiten bekommt grundsätzlich die Mutter, wenn die Eltern ihr Kind gemeinsam erziehen, ohne dass der
Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt. Soll die Zeit dem Vater zugeordnet werden, obwohl er das Kind nicht überwiegend erzieht, müssen beide Eltern für die Zukunft eine übereinstimmende Erklärung abgeben. Auch hier kann die Zuordnung nur für die
Zukunft geändert werden – für die Vergangenheit höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung