Hier muss man unterscheiden, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente gem. § 43 SGB VI (in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge) oder gem. § 241 SGB VI (Übergangsregelung, bis 31.12.1983 mindestens fünf Beitragsjahre und ab 01.01.1984 einen lückenlosen Versicherungsverlauf mit rentenrechtlichen Zeiten) erfüllt sein sollen.
Für die erste Voraussetzung genügt es, wenn ab dem 12. Lebensjahr wieder Pflichtbeiträge gezahlt werden.
Für die zweite Voraussetzung - damit der Versicherungsverlauf lückenlos ist - müssen ab dem 10. Lebensjahr des Kindes Beiträge gezahlt werden bzw. zumindest rentenrechtliche Zeiten vorliegen.