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Experten-Antwort

Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung

von Rimi5924.07.2019 | 14:23
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5 Antworten

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Nach meiner Rentenauskunft habe ich 355 Monate Beiträge und 48 Monate fü 2 Kinder (das zusätzliche Jahr ist noch nicht erfasst) zusammen sind da 403 Monate. Dann steht Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 10.10.85-17.4.88 das sind für mich 151 Monate. Dann steht in der Auskunft, die Wartezeit von 45 Jahren ist derzeit mit 486 Monaten nicht erreicht es fehlen 54 Monate. Dadurch werden also nur 83 Monate für die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet wie muss man das verstehen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rimi59,

bei den Berücksichtigungszeiten wurde der Gesamtzeitraum angegeben. Wenn in diesem Zeitraum aber auch gleichzeitig noch andere Beitragszeiten oder Kindererziehungszeiten liegen, darf man diese Monate nicht doppelt zählen. Monate, die mehrfach mit für eine Wartezeit relevanten Zeiten belegt sind, zählen immer nur einfach für die Wartezeit.

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4 Antworten

Klugpuperam 24.07.2019 | 14:52
Überschneidungen (Erziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten) darf man nicht doppelt zählen.
senf-dazuam 24.07.2019 | 14:55
Monate können nicht doppelt für die Wartezeit zählen. Während der Kinderberücksichtigungszeit (KiBÜZ) liegen vermutlich auch Pflichtbeitragszeiten vor, so dass für die Wartezeit nur wenige Monate "nur mit KiBÜZ" vorliegen, der Rest ist dann bei den Kindererziehungszeiten (KEZ) und weiteren Beitragszeiten drin. Nachdem ein weiteres Jahr an KEZ verrechnet wurde, bleiben noch etwa vier Jahre, die zur Erfüllung der Wartezeit fehlen.
ABCam 24.07.2019 | 14:57
Wenn sich Kindererziehungszeiten überschneiden werden die Monate die "parallel laufen" also sich überschneiden hinten drangehängt. Das heißt man bekommt die Kindererziehungszeiten für den vollen Umfang. (30 Monate bzw. 36 Monate je nach Jahr der Geburt). Die Berücksichtigungszeiten beginnen mit dem Tag der Geburt des Kindes und enden, wenn das jüngste Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat. Wenn sich hier Zeiten überschneiden wird nichts "hintendrangehängt". Man kann aus 12 Monaten (1 Jahr) z.B. auch keine 24 Monate machen... Die Aussage in der Rentenauskunft ist also korrekt.
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