Die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung bei einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit ist ausgeschlossen, wenn für diese Tätigkeit keine Pflichtbeiträge gezahlt werden.
Eine geringfügige selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten werden. Diese Grenze liegt zur Zeit bei 400€, die Anzahl der Stunden ist hierbei unerheblich.