Aufgrund einer gesetzlichen Änderung (§70(3a) SGB VI) werden bei Kinderberücksichtigungszeiten, die nach dem 31.12.1991 liegen, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Rentenansprüche (Entgeltpunkte) ermittelt oder gutgeschrieben. Die Aufstellung der Zeiten ab 1992 dient der späteren Prüfung durch die Rentenversicherung in der Berechnung der monatlichen Rente.