Das Stiefkind muss in den Haushalt des Stiefelternteils aufgenommen worden sein. Aufnahme bedeutet, dass zwischen dem aufnehmenden Stiefelternteil und dem Kind ein grundsätzlich auf Dauer angelegtes elternähnliches Betreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet wird.
Stiefkind ist jedes eheliche, nichteheliche, für ehelich erklärte und angenommene Kind des anderen Ehegatten, das dieser mit in die Ehe einbringt, sofern es sich nicht um ein eigenes Kind des aufnehmenden Ehegatten handelt.
Aber in die Ehe einbringen kann der Ehegatte eben erst mit der Heirat. Zuvor besteht ein Stiefkindschaftsverhältnis nicht.
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