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Berüksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

von unverheiratete Stiefmutter06.06.2010 | 19:37
1906 Ansichten
5 Antworten
Die DRV will im Rahmen einer Anhörung mir bereits früher anerkannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BÜZ) für mein Stiefkind mit Wirkung zum 01.07.2010 wieder aberkennen und zwar für den Zeitraum, mit dem ich mit dem leiblichen Kindesvater, der das Sorgerecht hat, zwar in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt aber eben noch nicht verheiratet war. Es wird mir also nur die BÜZ für die Zeit ab Eheschließung belassen. Ich beziehe eine EM-Rente und die Aberkennung führt zu einer deutlichen Rentenkürzung. Kurz vor Aufnahme des Stiefkindes in den gemeinsamen Haushalt meines nunmehrigen Ehemannes habe ich seinerzeit extra meine wöchentliche Arbeitszeit erheblich herabgesetzt, um mich dem gemeinsamen Haushalt und der Erziehung des Stiefkindes zu widmen. Mein Lebenspartner/ Ehemann war hingegen immer Volltags beschäftigt und hat auch im Antragsverfahren zur Feststellung von BÜZ bestätigt, dass ich das Kind überwiegend erzogen habe. Ist die Stiefelternschaft wirklich an eine Eheschließung gebunden? Es bekommen doch auch Eltern KEZ und BÜZ angerechnet, die nicht (miteinander) verheiratet sind. Die DRV hat in Ihrer Anhörung mir leider keine Rechtsgrundlagen benannt, warum eine unverheiratete Stiefmutter von der Anerkennung von BÜZ ausgeschlossen sein soll. Gibt es irgendwo Arbeitsanweisungen für die DRV, in der der genannte Sachverhalt geregelt ist? Kann mir hier jemand netterweise die rechtlichen Grundlagen nachliefern? Bestehen Chancen, den noch ausstehenden Aufhebungsbescheid erfolgreich anzugehen?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 07.06.2010 | 14:38

Das Stiefkind muss in den Haushalt des Stiefelternteils aufgenommen worden sein. Aufnahme bedeutet, dass zwischen dem aufnehmenden Stiefelternteil und dem Kind ein grundsätzlich auf Dauer angelegtes elternähnliches Betreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet wird.

Stiefkind ist jedes eheliche, nichteheliche, für ehelich erklärte und angenommene Kind des anderen Ehegatten, das dieser mit in die Ehe einbringt, sofern es sich nicht um ein eigenes Kind des aufnehmenden Ehegatten handelt.

Aber in die Ehe einbringen kann der Ehegatte eben erst mit der Heirat. Zuvor besteht ein Stiefkindschaftsverhältnis nicht.

4 Antworten

-_-am 06.06.2010 | 20:10
Es kommt in erster Linie auf die tatsächliche Erziehung an. Indizien sind z. B. das Sorgerecht, die gemeinsame Wohnanschrift, die Arbeitszeit etc. Eine Erziehungszeit für ein Pflegekind erfordert, dass die als Pflegeelternteil in Frage stehende Person das Kind in den Haushalt aufgenommen und ein Pflegekindschaftsverhältnis bestanden hat. Ein Pflegekindschaftsverhältnis zu einer dritten Person kann nur dann bestehen, wenn das Kind mit Wissen und Willen der Beteiligten (leibliche Eltern des Kindes bzw. Jugendamt auf der einen, betreuende Person auf der anderen Seite) aus der Obhut und Fürsorge der leiblichen Eltern ausscheidet und in die alleinige Fürsorge der Pflegeperson übertritt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG). Leibliche Mutter und Pflegemutter können in Bezug auf die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nicht gleichzeitig ein Familienband mit dem Kinde unterhalten (LSG NRW vom 07.10.1988 - L 14 J 58/88 - m. w. N. zu § 1251a RVO). Leben leibliche Eltern und Kind räumlich getrennt, so dass ein Besuch des Kindes objektiv nur gelegentlich am Wochenende möglich ist und auch nur gelegentlich erfolgt und werden auch die materiellen Aufwendungen für das Kind im Wesentlichen nicht von den Eltern oder dem Jugendamt erbracht, besteht zwischen Eltern und Kind kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr. In solchen Fällen kann ein Pflegekindschaftsverhältnis zu demjenigen bestehen, der das Kind betreut (BSG vom 15.05.1991 in SozR 3 - 1200 § 56 Nr. 3, BSG vom 23.04.1992 in SozR 3 - 1200 § 56 Nr. 5). Ein Pflegekindschaftsverhältnis i. S. von § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB 1 muss von vornherein für längere Dauer beabsichtigt und nicht nur für eine Übergangszeit bis zu einer anderweitigen Unterbringung gedacht sein. Eine dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliche Bindung muss ihrer Natur nach auf mindestens drei Jahre angelegt sein. Auf die tatsächliche Dauer der Bindung, wie sie sich aus rückschauender Betrachtung darstellt, kommt es nicht an. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Agnesam 07.06.2010 | 10:24
Hallo, eine "unverheiratete Stiefmutter" gibt es rechtlich nicht. "Stiefmutter" wird man erst mit der Heirat des Vaters. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie in §§ 56,57 SGB VI. Ein Pflegekindschaftsverhältnis lag ja offenbar auch nicht vor. Agnes >>Es bekommen doch auch Eltern KEZ und BÜZ angerechnet, die nicht (miteinander) verheiratet sind.<< richtig, aber handelt es sich um Eltern.
..-..am 07.06.2010 | 11:33
Wenn die tatsächliche Erziehung, z.B. wegen räumlicher Trennung (z.B Kind beim Vater im Trennungsjahr), nicht mehr gegeben ist, gibts auch keine BÜZ mehr.
RFnam 07.06.2010 | 11:56
Wer als Stiefmutter und Stiefvater zu berücksichtigen ist, regelt § 56 Abs. 1 SGB VI durch Verweisung auf § 56 Abs. 3 Nr. 2 SGB I. Ein Stiefelternteil ist danach eine Person, die mit dem Kind des anderen Ehegatten einen eigenen Haushalt bildet und mit ihm ein auf Dauer angelegtes elternähnliches Betreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet. Die Eigenschaft als Stiefmutter/-vater beginnt daher frühestens mit der Eheschließung; davor liegende Erziehungszeiten können nicht anerkannt werden, selbst wenn der spätere Stiefelternteil bereits vor der Eheschließung mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind in einem Haushalt zusammengelebt hat. Die Eigenschaft als Stiefkind und die Aufnahme in den Haushalt des Stiefelternteils wird durch die Heiratsurkunde und eine Meldebescheinigung nachgewiesen. ---------------- Im Endergebnis ist also die BÜZ beim Vater bis zum Ende des Monats, in dem die Hochzeit erfolgte, anzuerkennen. Ab dem Folgemonat kann auf Antrag die BÜZ bei Ihnen anerkannt werden. Allerdings darf für diesen Zeitraum nicht bereits die BÜZ bei einem Elternteil anerkannt sein.
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