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Experten-Antwort

Berufliche Reha

von Anna22.01.2024 | 14:30
291 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag ich habe folgende Frage. Ich habe vor über 20 Jahren meine Ausbildung als Kinderpflegerin abgeschlossen und seiddem nicht einen Tag darin gearbeitet. Ich arbeite seid der Ausbildung Teilzeit in einem Beruf wofür man keine Ausbildung benötigt. Aktuell bin ich seid 4 Monaten krankgeschrieben aufgrund psychischer Belastung und körperlichen Verschleißerscheinungen mit schmerzen. Da ich keine Aufstiegschancen in dem Bereich habe bzw Versetzungsmöglichkeit haben, würde ich gerne eine Umschulung machen im Bereich IT. Da ich dort die besten Zukunftsaussichten habe plus das nicht noch mehr schwere körperliche Belastung auf die ohne hinschon verschlissenen Knochen einwirken. Da meine aktuelle Tätigkeit ausschließlich gehend und stehend ist mit starker körperlicher Beanspruchung. Meine Frage ist, bezieht sich die berufliche Reha auf den erlernten Beruf oder die Tätigkeit die ich aktuell ausübe? Ab wann kann ich diese beantragen und kann ich auch eventuell sofort eine Umschulung genehmigt bekommen oder muss ich dafür bestimmte Vorraussetzungen noch erfüllen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anna,

 

für eine berufliche Reha (Neudeutsch: Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) muss Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert sein. Dies bemisst sich anhand der zuletzt (nicht nur kurzzeitig) ausgeübten Tätigkeit (sogenannter Bezugsberuf). Zudem müssen grundsätzlich 15 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sein, da ansonsten die Agentur für Arbeit zuständig ist.

 

Wenn diese persönlichen Voraussetzungen vorliegen, entscheidet im Regelfall der Reha-Fachberater über die Art der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das muss nicht unbedingt eine Umschulung sein. Oftmals werden auch Qualifizierungen angeboten. Den Antrag können Sie jederzeit stellen. Ohne persönliche Vorstellung beim Reha-Fachberater ist jedoch kaum mit einer Bescheiderteilung nach Wunsch zu rechnen. Ggf. erfolgt auch eine Eignungsuntersuchung in einem Berufsförderungswerk.

 

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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7 Antworten

Fliederam 22.01.2024 | 14:43
Der sogenannte Bezugsberuf wird in Ihrem Fall die jahrelang ausgeübte Teilzeittätigkeit sein. Einen Antrag (G0100 + G0130) können Sie so stellen, fraglich ist noch, ob eine vorherige medizinische Reha Sinn macht. Grundsätzlich müssten Sie 15 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt haben, damit die DRV zuständig ist. Das klingt so. Und ansonsten würde die DRV Ihren Antrag an die Arbeitsagentur weiterleiten.
Annaam 22.01.2024 | 14:53
Kann ich diesen Antrag denn schon stellen obwohl ich aktuelle noch im Beschäftigungsverhältnis bin oder geht das nur bei drohender Kündigung bzw schon vollstreckter? Bei dem Antrag brauch ich dann bestimmt ein Attest von meinem Arzt das ich aus gesundheitlichen Gründen den Job nicht mehr machen kann und das er eine Umschulung empfiehlt?
Fliederam 22.01.2024 | 14:58
Ja, den können Sie aus der Berufstätigkeit, aus der Arbeitsunfähigkeit, aber auch aus der Arbeitslosigkeit stellen, das ist nicht von Belang. Lassen Sie Ihren behandelnden Arzt am besten den Befundbericht S0051 ausfüllen.
Annaam 22.01.2024 | 15:26
Also verstehe ich das jetzt richtig. Ich kann aus meiner AU raus einen Antrag stellen,dafür brauche ich nur den Antrag ausfüllen und den Befundbericht von meinem Arzt. Kann denn auch direkt eine Umschulung genehmigt werden oder muss im Vorfeld erst noch andere Maßnahmen ergriffen werden? Was müsste ich im Anschluss tun wenn die Umschulung genehmigt wird, muss ich dann von mir aus kündigen oder meinem Arbeitgeber lediglich davon in Kenntnis setzen was die Ärzte im Befund geschrieben haben und das ich eine Zusage bekommen haben von der DRK?
Fliederam 22.01.2024 | 15:50
Abgesehen von dem, was der/die Expert*in geschrieben hat, sollten Sie Ihr jetziges Arbeitsverhältnis erstmal unberührt lassen. Wenn man Sie für eine Umschulung im IT-Bereich ungeeignet empfinden sollte, könnten sich durch Unterstützung durch die DRV ja auch noch andere Möglichketen bei Ihrem Arbeitgeber ergeben. Stellen Sie den Antrag, warten Sie die Entscheidung und dann ggf. die Gespräche mit der Rehafachberatung ab. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Annaam 22.01.2024 | 16:12
Kann ich auch unverbindlich bei einem Rehaberater einen Termin machen und mit ihm besprechen was ich für Möglichkeiten habe ohne das ich mich da festlegen muss das ich das direkt annehmen muss, bzw bevor ich den Antragstelle oder aber dieses sogar mit dem Rehaberater zusammen tun kann?
Fliederam 22.01.2024 | 16:24
Stellen Sie einen Antrag, stellt die DRV erstmal fest ob Sie "dem Grunde nach" Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) benötigen. Wenn ja, wird eine "Bewilligung dem Grunde nach" erteilt. Danach erfolgt die Einladung zum Beratungsgespräch. Vor der Bewilligung dem Grunde nach, werden Sie wohl keinen Termin bei der Rehafachberatung bekommen, weil vor dieser Bewilligung nicht fest steht, ob Sie einen grundsätzlichen Anspruch haben und die Rehafachberatung ist nicht befugt, dies zu entscheiden. Selbstverständlich können Sie für die Antragstellung aber einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV vereinbaren, dort arbeiten Kolleg*innen, die sie unterstützen können. So schwer ist dieser Antrag aber wirklich nicht auszufüllen :-)
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