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berufliche reha

von gerd08.05.2007 | 12:41
1769 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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ich bin gerade dabei einen antrag zu stellen. kann mir mal jemand sagen, welche voraussetzungen ich ganz grob erfüllen muß, damit der antrag erfolgreich wird? ich bin an den bandscheiben operiert worden und mußte meine letzte tätigkeit wegen der vorangegangenen Beschwerden aufgeben. eine reha maßnahme habe ich hinter mir.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sie müssen mindestens eine gesundheitliche Einschränkung haben, die nicht zur Fortdauer der Arbeitskraft führen würde. Ob die vorliegt kann nur ein Arzt feststellen; keiner hier im Forum.

4 Antworten

Nixam 08.05.2007 | 12:55
Stellen Sie einfach formlos einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der RV-Träger wird anhand des Entlassungsberichts prüfen,ob die Voraussetzungen zur Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Ihnen erfüllt sind. Sollten die Voraussetzungen erfüllt sein,wird sich ein Fachberater für Rehabiltation mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie zu einem Beratungsgespräch einladen.Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Mit diesem wenden Sie sich an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit. Hier erhalten Sie auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Nixam 08.05.2007 | 12:50
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben Versicherte, wenn sie die Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 SGB VI erfüllt haben: 1) Wartezeit von 15 Jahren erfüllt oder 2) Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn a) Erwerbsminderung droht oder b) im Anschluss an eine medizinische Reha eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist. Dann haben Sie die Vorassetzungen für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt.
Insideram 08.05.2007 | 13:38
Lieber Nix, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten Versicherte nur vom zuständigen Leistungsträger. In diesem Fall wäre die DRV zuständig und wenn hier abgelehnt wird, kann und darf die AfA keine LTA erbringen. Sie könnte höchstens Leistungen im Rahmen der Arbeitsvermittlung erbringen (also nach dem SGB III).
Nixam 08.05.2007 | 14:53
Ob das so stimmt?
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